Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2022)

137. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertrags-lehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landes-vertragslehrpersonengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2022) Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art. Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
5 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
7 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Artikel 1Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ? BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 79e Abs. 2a wird die Wortfolge In Paragraph 79 e, Absatz 2 a, wird die Wortfolge ?ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2? durch die Wortfolge ?ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35? ersetzt.

1a.Novellierungsanordnung 1a, Nach § 212 wird folgender § 212a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 212, wird folgender Paragraph 212 a, samt Überschrift eingefügt:

?Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule§ 212a.Paragraph 212 a,

  • (1)Absatz einsDie Verwendung einer Lehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Dienstbehörde abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Lehrperson anstelle der Vergütung gemäß § 63d GehG eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Werteinheit der Unterrichtsverpflichtung.Die Verwendung einer Lehrperson in der Sommerschule setzt eine freiwillige, unter Angabe der für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Schulen bei der zuständigen Dienstbehörde abzugebende, verbindliche Anmeldung voraus. Sofern eine Lehrperson anstelle der Vergütung gemäß Paragraph 63 d, GehG eine Verminderung der Unterrichtsverpflichtung im nächstfolgenden Unterrichtsjahr um die in der Sommerschule geleisteten Stunden in Anspruch nehmen will, hat sie das bereits in der verbindlichen Anmeldung anzugeben. Für diese Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung entsprechen 36 geleistete Unterrichtsstunden einer Werteinheit der Unterrichtsverpflichtung.
  • (2)Absatz 2Die Lehrperson unterliegt für die Dauer der Verwendung in der Sommerschule und nach Maßgabe der für die Sommerschule festgelegten Aufgaben den für die Unterrichtserteilung geltenden Pflichten und den sonstigen sich aus der lehramtlichen Stellung ergebenden Obliegenheiten.
  • (3)Absatz 3Im Rahmen der Verwendung an der Sommerschule gilt der Standort der Sommerschule als Dienstort.
  • (4)Absatz 4Die Schulleitung der Schule, an welcher der Sommerschulunterricht stattfindet, ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der an der Sommerschule eingesetzten Lehrpersonen. Sie hat in Bezug auf die der Sommerschule zugrundeliegende Zielsetzung bezüglich der an der Sommerschule verwendeten Lehrpersonen und des sonstigen an der Sommerschule verwendeten Personals die der Schulleitung obliegenden Pflichten wahrzunehmen. Ihr obliegt weiters die Aufsicht über die an der Sommerschule im Rahmen ihrer schulpraktischen Ausbildung verwendeten Studierenden.
  • (5)Absatz 5Die Schulleitung darf die Leitung der Sommerschule an eine sich zur Übernahme der Leitung der Sommerschule bereit erklärende für diese Tätigkeit geeignete Lehrperson übertragen. Die Schulleitung hat diese Übertragung spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
  • (6)Absatz 6Die gemäß Abs. 5 die Leitung der Sommerschule übernehmende Lehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.?Die gemäß Absatz 5, die Leitung der Sommerschule übernehmende Lehrperson hat die der Schulleitung im Rahmen der Sommerschule obliegenden Aufgaben wahrzunehmen. Eine zusätzliche Unterrichtserteilung ist insoweit zulässig als dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung nicht beeinträchtigt wird.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 284 werden folgende Abs. 112 und 113 angefügt:Dem Paragraph 284, werden folgende Absatz 112 und 113 angefügt:

  • ?(112)Absatz 112§ 79e Abs. 2a, § 212a samt Überschrift sowie Anlage 1 Z 1.12 lit. b, Z 1.12a, Z 12.17 lit. b, Z 22b Abs. 1 lit. a und lit. b, Z 22c Abs. 1, Z 23.1 Abs. 2 lit. b und Z 24.1 Abs. 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 79 e, Absatz 2 a,, Paragraph 212 a, samt Überschrift sowie Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, Litera b,, Ziffer eins Punkt 12 a,, Ziffer 12 Punkt 17, Litera b,, Ziffer 22 b, Absatz eins, Litera a und Litera b,, Ziffer 22 c, Absatz eins,, Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, Litera b und Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 2, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  • (113)Absatz 113Im Rahmen der Sommerschule 2022 hat die Schulleitung die Übertragung der Leitung der Sommerschule an eine Lehrperson gemäß § 212a Abs. 5 spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.?Im Rahmen der Sommerschule 2022 hat die Schulleitung die Übertragung der Leitung der Sommerschule an eine Lehrperson gemäß Paragraph 212 a, Absatz 5, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Sommerschule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 Z 1.12 lit. b, Z 1.12a, Z 12.17 lit. b, Z 22b Abs. 1 lit. a und lit. b, Z 22c Abs. 1, Z 23.1 Abs. 2 lit. b und Z 24.1 Abs. 2 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form das Wort In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, Litera b,, Ziffer eins Punkt 12 a,, Ziffer 12 Punkt 17, Litera b,, Ziffer 22 b, Absatz eins, Litera a und Litera b,, Ziffer 22 c, Absatz eins,, Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, Litera b und Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 2, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form das Wort ?Fachhochschul-Studiengesetz? jeweils durch das Wort ?Fachhochschulgesetz? in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

    Artikel 2Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

    Das Gehaltsgesetz 1956 ? GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, sowie BGBl. I Nr. 34/2022, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 ? GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

    1.Novellierungsanordnung 1, In § 12a Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 12 a, Absatz 4, wird die Wortfolge ?der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums? durch die Wortfolge ?des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Abs. 4a??des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Absatz 4 a, ?, ersetzt und nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt: ersetzt und nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  • ?(4a)Absatz 4 aDie Regelstudiendauer gemäß Abs. 4 beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedochDie Regelstudiendauer gemäß Absatz 4, beträgt bei Studien, denen nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften ECTS-Anrechnungspunkte zugeordnet sind, je sechs Monate (ein Semester) für 30 ECTS-Anrechnungspunkte an zu erbringender Studienleistung, mindestens jedoch1.Ziffer einsvier Jahre (240 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Diplomstudien,
  • 2.Ziffer 2drei Jahre (180 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Bachelor-Studien,3.Ziffer 3eineinhalb Jahre (90 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),4.Ziffer 4ein Jahr (60 ECTS-Anrechnungspunkte) bei Master-Studien für das Lehramt Primarstufe und für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) und5.Ziffer 5zwei Jahre (120 ECTS-Anrechnungspunkte) bei sonstigen Master-Studien.Bei sonstigen Studien bestimmt sich die Regelstudiendauer nach den jeweils geltenden studienrechtlichen Vorschriften. Wurde das Studium vor Ablauf der Regelstudiendauer durch positive Beurteilung der letzten zu erbringenden Studienleistung abgeschlossen und wurden dabei von der Hochschule keine vor Studienbeginn erbrachten Leistungen als Ersatz für Studienleistungen anerkannt, so ist statt dem Ablauf der Regelstudiendauer der Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums maßgebend.?

    2.Novellierungsanordnung 2, In § 12e Abs. 4 werden nach dem Zitat In Paragraph 12 e, Absatz 4, werden nach dem Zitat ?§ 59b? ein Beistrich sowie das Zitat ?§ 59c? eingefügt.

    3.Novellierungsanordnung 3, § 13e Abs. 2 lautet:Paragraph 13 e, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte...
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