Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2022)
137. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertrags-lehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landes-vertragslehrpersonengesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2022) Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
| Art. | Gegenstand |
| 1 | Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
| 2 | Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
| 3 | Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
| 4 | Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
| 5 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes |
| 6 | Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 |
| 7 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes |
Artikel 1Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ? BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 79e Abs. 2a wird die Wortfolge In Paragraph 79 e, Absatz 2 a, wird die Wortfolge ?ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2? durch die Wortfolge ?ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35? ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, Nach § 212 wird folgender § 212a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 212, wird folgender Paragraph 212 a, samt Überschrift eingefügt:
?Verwendung von Lehrpersonen in der Sommerschule§ 212a.Paragraph 212 a,
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 284 werden folgende Abs. 112 und 113 angefügt:Dem Paragraph 284, werden folgende Absatz 112 und 113 angefügt:
3.Novellierungsanordnung 3, In Anlage 1 Z 1.12 lit. b, Z 1.12a, Z 12.17 lit. b, Z 22b Abs. 1 lit. a und lit. b, Z 22c Abs. 1, Z 23.1 Abs. 2 lit. b und Z 24.1 Abs. 2 wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form das Wort In Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, Litera b,, Ziffer eins Punkt 12 a,, Ziffer 12 Punkt 17, Litera b,, Ziffer 22 b, Absatz eins, Litera a und Litera b,, Ziffer 22 c, Absatz eins,, Ziffer 23 Punkt eins, Absatz 2, Litera b und Ziffer 24 Punkt eins, Absatz 2, wird in der jeweils grammatikalisch richtigen Form das Wort ?Fachhochschul-Studiengesetz? jeweils durch das Wort ?Fachhochschulgesetz? in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Artikel 2Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 ? GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, sowie BGBl. I Nr. 34/2022, wird wie folgt geändert:Das Gehaltsgesetz 1956 ? GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 224 aus 2021,, sowie Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 12a Abs. 4 wird die Wortfolge In Paragraph 12 a, Absatz 4, wird die Wortfolge ?der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums? durch die Wortfolge ?des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Abs. 4a??des Ablaufs der Regelstudiendauer gemäß Absatz 4 a, ?, ersetzt und nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt: ersetzt und nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, In § 12e Abs. 4 werden nach dem Zitat In Paragraph 12 e, Absatz 4, werden nach dem Zitat ?§ 59b? ein Beistrich sowie das Zitat ?§ 59c? eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 13e Abs. 2 lautet:Paragraph 13 e, Absatz 2, lautet:
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