Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") (KommAustria-Gesetz ? KOG) geändert wird

136. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (?KommAustria?) (KommAustria-Gesetz ? KOG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2022, wird wie folgt geändert:Das KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 29 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 29, Absatz eins, wird die Wortfolge ?jährlich 3 Millionen? durch die Wortfolge ?jährlich 5 Millionen? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 33a Abs. 2 entfällt die Wortfolge In Paragraph 33 a, Absatz 2, entfällt die Wortfolge ?und im ersten Jahr der Auszahlung 34 Millionen Euro?.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 44 wird folgender Abs. 31 angefügt:In Paragraph 44, wird folgender Absatz 31, angefügt:

  • ?(31)Absatz 31§ 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zusätzlich zur bereits per 30. Jänner 2022 erfolgten Überweisung in der Höhe von 1,5 Millionen Euro sind der RTRParagraph 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Zusätzlich zur bereits per 30. Jänner 2022 erfolgten Überweisung in der Höhe von 1,5 Millionen Euro sind der RTR-GmbH zur Förderung des nichtkommerziellen Rundfunks für das Jahr 2022 per 1. August 2022 weitere 3,5 Millionen Euro zu überweisen. § 33a Abs. 2 und § 45 Abs. 18 in der Fassung des...
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