Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) und das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007 ? TTG 2007) geändert werden

130. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) und das Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen (Tiertransportgesetz 2007 ? TTG 2007) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel IÄnderung des Tierschutzgesetzes ? TSchG

Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird die Wort- und Zeichenfolge ?§ 8. Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere? durch die Wort- und Zeichenfolge ?§ 8. Verbot der Weitergabe, des Erwerbs, des Imports sowie der Ausstellung bestimmter Tiere? ersetzt; an nummerisch richtiger Position werden folgende Einträge eingefügt:

?§ 1a. Umsetzung und Durchführung von EU-Recht?
?§ 3a. Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union?
?3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
§ 32a.Paragraph 32 a, Leitfäden
§ 32b.Paragraph 32 b, Kontaktstelle
§ 32c.Paragraph 32 c, Durchführung von Schulungen und Prüfungen und Ausstellung von Sachkundenachweisen
§ 32d.Paragraph 32 d, Entzug von Sachkundenachweisen?

2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins, wird folgender Paragraph eins a, samt Überschrift eingefügt:

?Umsetzung und Durchführung von EU-Recht§ 1a.Paragraph eins a,

Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen und in der Anlage genannt werden.?

3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:

?Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union§ 3a.Paragraph 3 a,

  • (1)Absatz einsDie in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
  • (2)Absatz 2Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Anlage durch Verordnung ? sofern die Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren erfasst ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ? zu aktualisieren.
  • (3)Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung der §§ 24, 27, 31, 32 und 35 erlassen. Sofern die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen. Im Hinblick auf die Ausstattung von Schlachthöfen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.? genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 24,, 27, 31, 32 und 35 erlassen. Sofern die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere betroffen ist, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen. Im Hinblick auf die Ausstattung von Schlachthöfen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.?
  • 4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 2 Z 1 lit. m entfällt die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Litera m, entfällt die Wort- und Zeichenfolge ? , oder Tiere mit Qualzuchtmerkmalen importiert, erwirbt, vermittelt, weitergibt oder ausstellt?.

    5.Novellierungsanordnung 5, In § 6 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2c eingefügt:In Paragraph 6, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a bis 2c eingefügt:

  • ?(2a)Absatz 2 aDas Schreddern von lebendigen Küken ist verboten. Ebenso ist das Töten lebensfähiger Küken verboten, sofern diese nicht der Futtergewinnung dienen. Dieser Verwendungszweck ist jederzeit auf Verlangen von der Brüterei der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.
  • (2b)Absatz 2 bIm Falle einer Anwendung einer Methode zur Früherkennung des Geschlechts während der Brut und der Aussortierung von Küken im Embryonalstadium ist dies ab dem siebenten Bebrütungstag nur mit Betäubung erlaubt. Nach dem 14. Bebrütungstag ist die Aussortierung verboten.
  • (2c)Absatz 2 cDie Tötung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes der Tötung bzw. dem Verbringen zum Zweck der Schlachtung nicht entgegenstehen.?
  • 6.Novellierungsanordnung 6, In § 7 Abs. 1 wird in Z 6 der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 7wird angefügt:In Paragraph 7, Absatz eins, wird in Ziffer 6, der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt; folgende Ziffer 7 w, i, r, d, angefügt:

    ?7.Ziffer 7das Entfernen oder Kürzen der Vibrissen.?

    7.Novellierungsanordnung 7, § 7 Abs. 5 entfällt.Paragraph 7, Absatz 5, entfällt.

    8.Novellierungsanordnung 8, § 8 samt Überschrift lautet:Paragraph 8, samt Überschrift lautet:

    ?Verbot der Weitergabe, des Erwerbs, des Imports sowie der Ausstellung bestimmter Tiere§ 8.Paragraph 8,

  • (1)Absatz einsEs ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.
  • (2)Absatz 2Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.
  • (3)Absatz 3Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Hunden im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.?Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sowie von einzelnen, individuell bestimmten Hunden im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.?
  • 9.Novellierungsanordnung 9, § 8a Abs. 2 lautet:Paragraph 8 a, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden Fällen gestattet:1.Ziffer einsim Rahmen eines gemäß § 29 Abs. 1 bewilligten Tierheims, oderim Rahmen eines gemäß Paragraph 29, Absatz eins, bewilligten Tierheims, oder
  • 2.Ziffer 2im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 bewilligten Haltung, oderim Rahmen einer gemäß Paragraph 31, Absatz eins, bewilligten Haltung, oder3.Ziffer 3durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 4 durch Verordnung ausgenommen sind, oderdurch Züchter, die gemäß Paragraph 31, Absatz 4, diese Tätigkeit gemeldet haben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 4, durch Verordnung ausgenommen sind, oder4.Ziffer 4zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, oderzum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren, oder5.Ziffer 5die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter...

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