Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden

155. Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 ? TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2022, wird wie folgt geändert:Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 ? TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 39f folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 39 f, folgender Eintrag eingefügt:

§ 39g.Paragraph 39 g, Veröffentlichung von COVID-19-Leistungen am Transparenzportal

2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 entfällt in der Z 5 das Wort In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt in der Ziffer 5, das Wort ?sowie?. In der Z 6 wird der Punkt durch das Wort . In der Ziffer 6, wird der Punkt durch das Wort ?sowie? ersetzt und folgende Z 7 angefügt: ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

?7.Ziffer 7der Veröffentlichung personenbezogener Daten nach Maßgabe des § 39g.?der Veröffentlichung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Paragraph 39 g, Punkt ?,

3.Novellierungsanordnung 3, In § 2 wird in der Z 5 das Wort In Paragraph 2, wird in der Ziffer 5, das Wort ?und? durch einen Beistrich ersetzt. In der Z 6 wird der Punkt durch das Wort durch einen Beistrich ersetzt. In der Ziffer 6, wird der Punkt durch das Wort ?und? ersetzt und folgende Z 7 angefügt: ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

?7.Ziffer 7transparenten Information der Öffentlichkeit über die Verwendung öffentlicher Mittel, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist (Transparenzzweck).?

4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 39f wird folgender § 39g samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 39 f, wird folgender Paragraph 39 g, samt Überschrift angefügt:

?Veröffentlichung von COVID-19-Leistungen am Transparenzportal§ 39g.Paragraph 39 g,

  • (1)Absatz einsZur Erfüllung des Transparenzzweckes ist der Bundesminister für Finanzen, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, berechtigt, personenbezogene Daten über Leistungsempfänger und Leistungsverpflichtete von folgenden COVID-19-Leistungen des Bundes am Transparenzportal zu veröffentlichen:1.Ziffer...
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