Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird

153. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2022, wird wie folgt geändert:Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort In Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Wort ?sind? die Wortfolge ? , soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt? eingefügt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 20 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 20, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  • ?(2a)Absatz 2 aBei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.?Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß Paragraph 24, FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, In § 21 Abs. 2 Z 7 wird das Zitat In Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 7, wird das Zitat ?§ 41 Abs. 1??§ 41 Absatz eins ?, durch das Zitat ?§ 41? und die Wortfolge ?während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG??während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß Paragraph 24 a, FPG? durch die Wortfolge ?nach rechtmäßiger Einreise und während...

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