Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket Teil II)

163. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket Teil II)163. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Umsatzsteuergesetz 1994 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket Teil römisch II) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 4 wird der Betrag In Paragraph eins, Absatz 4, wird der Betrag ?11 000? durch den Betrag ?11 693? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird nach Z 16c folgende Z 16d eingefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, wird nach Ziffer 16 c, folgende Ziffer 16 d, eingefügt:

?16d.Ziffer 16 dZuschüsse des Arbeitgebers für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing bis zu 200 Euro pro Kalenderjahr, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:a)Litera aCarsharing ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten und vom Arbeitnehmer selbständig reserviert und genutzt werden können.b)Litera bDer Zuschuss darf nur für die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern mit einen CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß § 6 Abs. 4 Normverbrauchsabgabegesetz verwendet werden.-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer gemäß Paragraph 6, Absatz 4, Normverbrauchsabgabegesetz verwendet werden.c)Litera cDer Zuschuss muss direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.?

3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b wird der Betrag In Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 8, Litera b, wird der Betrag ?11 000? jeweils durch den Betrag ?11 693? ersetzt.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 17 Abs. 5a Z 1 wird der Betrag In Paragraph 17, Absatz 5 a, Ziffer eins, wird der Betrag ?130 000? durch den Betrag ?165 000? ersetzt.

5.Novellierungsanordnung 5, § 33 wird wie folgt geändert:Paragraph 33, wird wie folgt geändert:

  1. In Abs. 1 wird der Betrag a) In Absatz eins, wird der Betrag ?11 000? jeweils durch den Betrag ?11 693?, der Betrag ?18 000? jeweils durch den Betrag ?19 134?, der Betrag ?31 000? jeweils durch den Betrag ?32 075?, der Betrag ?60 000? jeweils durch den Betrag ?62 080? und der Betrag ?90 000? jeweils durch den Betrag ?93 120? ersetzt.

  2. Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:b) Nach Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  3. ?(1a)Absatz eins aDie für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro festgesetzten Grenzbeträge sowie die für die Anwendung des Abs. 4, des Abs. 5 Z 1 bis 3, des Abs. 6 und des Abs. 8 festgesetzten Beträge unterliegen einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33a. Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 4, § 34 Abs. 4 zweiter Teilstrich, § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich, § 42 Abs. 1 Z 3, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3 festgesetzten Beträge sowie die Einkunftsgrenzen des § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b.?Die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis eine Million Euro festgesetzten Grenzbeträge sowie die für die Anwendung des Absatz 4,, des Absatz 5, Ziffer eins bis 3, des Absatz 6 und des Absatz 8, festgesetzten Beträge unterliegen einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des Paragraph 33 a, Gleiches gilt für die in Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Teilstrich, Paragraph 35, Absatz eins, dritter Teilstrich, Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 102, Absatz 3, festgesetzten Beträge sowie...

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