Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

162. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2022, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 18b Abs. 1 bis Abs. 1c lauten:Paragraph 18 b, Absatz eins bis Absatz eins c, lauten:

  • ?(1)Absatz einsIm Zeitraum zwischen dem 5. September 2022 und dem 31. Dezember 2022 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts für die notwendige Betreuung von1.Ziffer einsKindern, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese auf Grund einer Verordnung nach § 7b Epidemiegesetz (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, im Betreten von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen beschränkt werden;Kindern, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 7 b, Epidemiegesetz (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, im Betreten von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen beschränkt werden;
  • 2.Ziffer 2Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine Betreuungspflicht besteht, wenn diese wegen der teilweisen oder vollständigen behördlichen Schließung von Lehranstalten oder Kinderbetreuungseinrichtungen diese nicht besuchen können;3.Ziffer 3Menschen mit Behinderungen für die eine Betreuungspflicht besteht und die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet werden, wenn diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird oder aufgrund einer Verkehrsbeschränkung nach § 7b EpiG die Betreuung von Menschen mit Behinderung zu Hause erfolgt. Das Gleiche gilt für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Menschen, für die eine Betreuungspflicht besteht und die auf Grund ihrer Behinderung keine FFP2-Maske tragen können.Menschen mit Behinderungen für die eine Betreuungspflicht besteht und die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höher bildenden Schule betreut oder unterrichtet...

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