Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird

161. Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 202/2021, wird wie folgt geändert:Das Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 4 wird die Wendung In Paragraph 4, Absatz 4, wird die Wendung ?5 015 Euro? durch die Wendung ?5 618 Euro? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 9 Abs. 1a wird die Wendung In Paragraph 9, Absatz eins a, wird die Wendung ?1 356 Euro? durch die Zahl ?1 520 Euro? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 1a wird die Wendung In Paragraph 10, Absatz eins a, wird die Wendung ?858 Euro? durch die Wendung ?962 Euro?, die Wendung ?402 Euro? durch die Wendung ?450 Euro? sowie die Wendung ?152 Euro? durch die Wendung ?170 Euro? ersetzt.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 11 Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wendung ?1 656 Euro? durch die Wendung ?1 856 Euro? ersetzt.

5.Novellierungsanordnung 5, In § 11a Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 11 a, Absatz eins, wird die Wendung ?126 Euro? durch die Wendung ?142 Euro? ersetzt.

6.Novellierungsanordnung 6, In § 12 Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wendung ?1 406 Euro? durch die Wendung ?1 576 Euro? ersetzt.

7.Novellierungsanordnung 7, In § 12 Abs. 3 wird die Wendung In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wendung ?1 558 Euro? durch die Wendung ?1 746 Euro? ersetzt.

8.Novellierungsanordnung 8, § 12 Abs. 4 lautet:Paragraph 12, Absatz 4, lautet:

  • ?(4)Absatz 4An die Stelle der Beträge gemäß § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 10 sowie § 20a treten ab 1. September eines jeden Jahres, erstmals mit 1. September 2023, die mit dem für dieses Jahr geltenden Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und auf Euro gerundeten Beträge. Die vervielfachten Beträge sind für jedes Schuljahr durch Verordnung festzustellen. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Schuljahr festgestellten Beträge zugrunde zu legen.?An die Stelle der Beträge gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz eins a,, Paragraph 10, Absatz eins a,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 11 a, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2,, 3, 5, 6, 8, 9 und 10...
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