Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

178. Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz ? GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz ? GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 380 wird folgender § 380a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 380, wird folgender Paragraph 380 a, samt Überschrift eingefügt:

?COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen§ 380a.Paragraph 380 a,

  • (1)Absatz einsDie im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten und Vertragsambulatorien sind berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) an folgenden nach diesem Bundesgesetz krankenversicherten Personen und anspruchsberechtigten Angehörigen durchzuführen, wenn diese keine Symptome aufweisen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen:1.Ziffer einsPersonen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • 2.Ziffer 2Personen, die einen BMI >= 30 aufweisen,3.Ziffer 3Personen, die an Diabetes mellitus erkrankt sind,4.Ziffer 4Personen, die der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, zugehören.Personen, die der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, zugehören.
  • (2)Absatz 2Ein Test ist zulässig, sofern von der betreffenden Person am selben Tag bei der/beim jeweiligen Leistungserbringerin/Leistungserbringer eine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurde. Es ist ein Antigentest durchzuführen. Bei Vorliegen eines positiven Antigentests ist die betreffende Person zur Durchführung einer Nachtestung an die Hotline 1450 zu verweisen.
  • (3)Absatz 3Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung von COVID-19-Tests nach Abs. 1, für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der COVID-19-Tests ist die Eingabe der notwendigen Daten in die Erfassungsplattform für Gesundheitsdiensteanbieter (Internetadresse: gda.gesundheit.gv.at). Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.Die Sozialversicherungsanstalt hat für die Durchführung von COVID-19-Tests nach Absatz eins,, für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar in Höhe von 25 Euro zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der COVID-19-Tests ist die Eingabe der notwendigen Daten in die Erfassungsplattform für Gesundheitsdiensteanbieter (Internetadresse: gda.gesundheit.gv.at). Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  • (4)Absatz 4Die Sozialversicherungsanstalt ist im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz tätig.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, Im § 380c erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung Im Paragraph 380 c, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung ?(1)? und folgender Abs. 2 wird angefügt: und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  • ?(2)Absatz 2Die Sozialversicherungsanstalt hat den im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen sowie Primärversorgungseinheiten für jede Beratung einer nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung anspruchsberechtigten Person im Zusammenhang mit einem Heilmittel zur Behandlung von COVID-19 ein pauschales Honorar in Höhe von...
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