Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Studienförderungsgesetz 1992, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket III)

174. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Studienförderungsgesetz 1992, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Teuerungs-Entlastungspaket III) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
2 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
3 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
4 Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
5 Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
6 Änderung des Familienzeitbonusgesetzes
7 Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
8 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 1Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im § 108 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck ?30. November? durch den Ausdruck ?31. Oktober? ersetzt.

2. Nach § 108h wird folgender § 108i samt Überschrift eingefügt:

?Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld§ 108i.

  • (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.
  • (2) Durch die Satzung kann die Anpassung nach Abs. 1 auch für das Krankengeld, ausgenommen jenes nach § 141 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und § 41 Abs. 1 AlVG, festgelegt werden.?
  • 3. Im § 108k wird der Ausdruck ?§§ 108g und 108h? durch den Ausdruck ?§§ 108g bis 108i? ersetzt.

    4. Nach § 773 wird folgender § 774 samt Überschrift angefügt:

    ?Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022§ 774.

    Die §§ 108 Abs. 5 erster Satz, 108i samt Überschrift und 108k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Anpassung nach § 108i hat erstmalig mit 1. Jänner 2023 zu erfolgen.?

    Artikel 2Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

    Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ? B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2022, wird wie folgt geändert:

    1. Nach § 85a wird folgender § 85b samt Überschrift eingefügt:

    ?Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld§ 85b.

  • (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.
  • (2) Durch die Satzung kann die Anpassung nach...
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