Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert werden

167. Bundesgesetz, mit dem das Urlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Heimarbeitsgesetz 1960 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Urlaubsgesetzes

Das Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2013, wird wie folgt geändert:Das Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 10 Abs. 2 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.?Abweichend von Absatz eins, gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  • ?(13)Absatz 13§ 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 167/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.?Paragraph 10, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.?
  • Artikel 2Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

    Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2022, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

    1.Novellierungsanordnung 1, § 105 Abs. 2 lautet:Paragraph 105, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.?Abweichend von Absatz eins, gebührt im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts keine Ersatzleistung für die fünfte und sechste Woche des Anspruchs auf Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 430 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 430, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  • ?(6)Absatz...
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