Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

166. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 102/2022, wird wie folgt geändert:Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 18 Abs. 6 Z 2 wird die Wortfolge In Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer 2, wird die Wortfolge ?zwei Stunden? durch die Wort- und Zeichenfolge ?28 Tage? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 24c Abs. 4 wird nach der Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 24 c, Absatz 4, wird nach der Wort- und Zeichenfolge ?vidieren.? der Satz ?Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes dürfen unter Berücksichtigung ihrer Berufspflichten diese Impfungen im zentralen Impfregister nachtragen.??Apotheken gemäß Paragraph eins, des Apothekengesetzes dürfen unter Berücksichtigung ihrer Berufspflichten diese Impfungen im zentralen Impfregister nachtragen.? eingefügt und es entfällt der letzte Satz.

3.Novellierungsanordnung 3, § 24c Abs. 5 entfällt.Paragraph 24 c, Absatz 5, entfällt.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 24f Abs. 2 wird die Wort- und Zeichenfolge In Paragraph 24 f, Absatz 2, wird die Wort- und Zeichenfolge ?gilt eine Frist von 28 Tagen für die Fälle gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a bis c und Z 4 und eine Frist von 2 Stunden für die Fälle gemäß Abs. 4 Z 2??gilt eine Frist von 28 Tagen für die Fälle gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 4 und eine Frist von 2 Stunden für die Fälle gemäß Absatz 4, Ziffer 2 ?, durch ?darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a bis c, Z 2 und Z 4 nicht länger als 28 Tage zurückliegen??darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen gemäß Absatz 4, Ziffer eins, Litera a bis c, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht länger als 28 Tage zurückliegen? ersetzt.

5.Novellierungsanordnung 5, In § 24f Abs. 4 Z 1 lit. a wird die Wortfolge In Paragraph 24 f, Absatz 4, Ziffer eins...

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