Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert werden

165. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Artikel 4 Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 1Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2022, wird wie folgt geändert:Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 7 Abs. 9 wird die Wendung In Paragraph 7, Absatz 9, wird die Wendung ?Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008?Gesetz 2008, BGBl. römisch eins Nr. 25/2008? durch die Wendung ?Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen gemäß dem IQS-Gesetz (IQS-G), BGBl. I Nr. 50/2019?G), BGBl. römisch eins Nr. 50/2019? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

?3.Ziffer 3eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe I als verbindliche Übung und in der Grundstufe II als Pflichtgegenstand und für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch als Unterrichtssprache.?eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe römisch eins als verbindliche Übung und in der Grundstufe römisch II als Pflichtgegenstand und für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch als Unterrichtssprache.?

3.Novellierungsanordnung 3, In § 21b Abs. 1 Z 1 wird nach der Wendung In Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer eins, wird nach der Wendung ?eine lebende Fremdsprache? der Klammerausdruck ?(für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch auch als Unterrichtssprache)? eingefügt.

4.Novellierungsanordnung 4, § 21b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 lautet:Paragraph 21 b, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, lautet:

  • ?(1)Absatz einsIm Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen:Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Mittelschule sind vorzusehen:1.Ziffer einsals Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache (für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen Englisch auch als Unterrichtssprache), Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Chemie, Physik, Digitale Grundbildung, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:a)Litera asprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,
  • b)Litera bnaturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,c)Litera cökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,d)Litera dmusisch-kreativer Schwerpunktbereich;2.Ziffer 2als verbindliche Übung: in der 3. und 4. Klasse Bildungs- und Berufsorientierung

    5.Novellierungsanordnung 5, In § 21c Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 21 c, Absatz 2, wird die Wendung ?der musischen oder sportlichen? durch die Wendung ?der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen? ersetzt.

    6.Novellierungsanordnung 6, § 21f lautet:Paragraph 21 f, lautet:

    ?§ 21f.Paragraph 21 f,

    (Grundsatzbestimmung) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.?

    7.Novellierungsanordnung 7, § 37 Abs. 1 Z 3 lautet:Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

    ?3.Ziffer 3allgemeinbildende höhere Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann,?

    8.Novellierungsanordnung 8, § 37 Abs. 5 lautet:Paragraph 37, Absatz 5, lautet:

  • ?(5)Absatz 5Unter Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im § 36 genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.?Unter Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. Der Ausbildungsgang umfasst dieselbe Anzahl von Schulstufen wie die entsprechenden im Paragraph 36, genannten Formen, sofern nicht eine Verlängerung zur Erreichung des angestrebten Bildungszieles erforderlich ist.?
  • 9.Novellierungsanordnung 9, In § 39 Abs. 1 wird nach der Wendung In Paragraph 39, Absatz eins, wird nach der Wendung ?eine lebende Fremdsprache? der Klammerausdruck ?(für zumindest teilweise englischsprachig geführte Schulen auch Englisch als Unterrichtssprache)? eingefügt.

    10.Novellierungsanordnung 10, In § 40 Abs. 6 letzter Satz wird die Wendung In Paragraph 40, Absatz 6, letzter Satz wird die Wendung ?der musischen oder der sportlichen? durch die Wendung ?der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen? ersetzt.

    11.Novellierungsanordnung 11, § 54 Abs. 1 lit. d lautet:Paragraph 54, Absatz eins, Litera d, lautet:

    ?d)Litera dFachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung,?

    12.Novellierungsanordnung 12, § 63 wird durch folgenden § 63 samt Überschrift ersetzt:Paragraph 63, wird durch folgenden Paragraph 63, samt Überschrift ersetzt:

    ?Fachschulen für Sozialberufe und Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung§ 63.Paragraph 63,

  • (1)Absatz einsDie Fachschulen für Sozialberufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten.
  • (2)Absatz 2Die Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten. Eine Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung muss für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Abs. 5 über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen Pflegeassistenzausbildung nach den Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, und der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung (PADie Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung umfassen einen dreijährigen Bildungsgang und dienen unter praktischer Einführung in die Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse für die Ausübung eines Berufes auf sozialen Gebieten. Eine Fachschule für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung muss für die Umsetzung des Lehrplanes gemäß Absatz 5, über einen Kooperationsvertrag mit einer für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen bewilligten Einrichtung verfügen. Im Kooperationsvertrag ist die Durchführung der fachtheoretischen und fachpraktischen...
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