Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird

195. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2022, wird wie folgt geändert:Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, lautet:

  • ?(5)Absatz 5Bei der Datenverarbeitung gemäß Abs. 2 bis 4 ist die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH zulässig.?Bei der Datenverarbeitung gemäß Absatz 2 bis 4 ist die Verwendung des Namens und des bereichsspezifischen Personenkennzeichens GH zulässig.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, § 4e Abs. 5 lautet:Paragraph 4 e, Absatz 5, lautet:

  • ?(5)Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat in geeigneter Weise der ELGA GmbH zu übermitteln und diese hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Zurverfügungstellung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des § 24f Abs. 4 GTelG 2012.?Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat in geeigneter Weise der ELGA GmbH zu übermitteln und diese hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Zurverfügungstellung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift vor § 4g lautet:Die Überschrift vor Paragraph 4 g, lautet:

    ?Erinnerungen an Impfungen gegen COVID-19?

    4.Novellierungsanordnung 4, § 4g Abs. 1 erhält die Absatzbezeichnung Paragraph 4 g, Absatz eins, erhält die Absatzbezeichnung ?(1a)?; Abs. 1 lautet:; Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ermächtigt, Personen, für die gemäß den jeweils gültigen Impfempfehlungen des Nationalen Impfgremiums die Vervollständigung der Grundimmunisierung gegen COVIDDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ermächtigt, Personen, für die gemäß den jeweils gültigen...
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