Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953 und das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert werden

194. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953 und das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2022, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 1 Z 35 lit. b wird folgender dritter Teilstrich angefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 35, Litera b, wird folgender dritter Teilstrich angefügt:

??StrichaufzählungHandelt es sich beim Unternehmen des Arbeitgebers um ein Kreditinstitut, kann statt auf das Ergebnis vor Zinsen und Steuern auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß Anlage 2 zu § 43 BWG abgestellt werden; dies gilt sinngemäß für Fälle des zweiten Teilstrichs.?Handelt es sich beim Unternehmen des Arbeitgebers um ein Kreditinstitut, kann statt auf das Ergebnis vor Zinsen und Steuern auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gemäß Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG abgestellt werden; dies gilt sinngemäß für Fälle des zweiten Teilstrichs.?

2.Novellierungsanordnung 2, § 17 Abs. 3a Z 2 lautet:Paragraph 17, Absatz 3 a, Ziffer 2, lautet:

?2.Ziffer 2Die Pauschalierung kann angewendet werden, wenn im Veranlagungsjahr die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 für Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weilDie Pauschalierung kann angewendet werden, wenn im Veranlagungsjahr die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 für Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil?Strichaufzählungdie Umsatzgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 um nicht mehr als 5 000 Euro überschritten wurde,die Umsatzgrenze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 um nicht mehr als 5 000 Euro überschritten wurde,?Strichaufzählungauch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die gemäß Z 1 von der Pauschalierung nicht betroffen sind, und die erhöhte Umsatzgrenze gemäß dem ersten Teilstrich nicht überschritten wurde, oderauch Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die gemäß Ziffer eins, von der Pauschalierung nicht betroffen sind, und die erhöhte Umsatzgrenze gemäß dem ersten Teilstrich nicht überschritten wurde, oder?Strichaufzählungauf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 UStG 1994 verzichtet wurde.?auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, UStG 1994 verzichtet wurde.?

3.Novellierungsanordnung 3, § 20 Abs. 1 Z 8 lautet:Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

?8.Ziffer 8Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte im Sinne des § 67 Abs. 6, soweit sie die Grenzen des § 67 Abs. 6 Z 1 bis 3 übersteigen. Davon ausgenommen sind Entgelte, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen.?Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte im Sinne des Paragraph 67, Absatz 6,, soweit sie die Grenzen des Paragraph 67, Absatz 6, Ziffer eins bis 3 übersteigen. Davon ausgenommen sind Entgelte, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen.?

4.Novellierungsanordnung 4, In § 33 Abs. 1a wird im zweiten Satz das Gesetzeszitat In Paragraph 33, Absatz eins a, wird im zweiten Satz das Gesetzeszitat ?§ 42 Abs. 1 Z 3??§ 42 Absatz eins, Ziffer 3 ?, durch das Gesetzeszitat ?§ 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2??§ 42 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2 ?, ersetzt.

5.Novellierungsanordnung 5, In § 42 Abs. 2 wird der Betrag In Paragraph 42, Absatz 2, wird der Betrag ?2.000? durch den Betrag ?2...

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