Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

193. Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ausfuhrförderungsgesetz, BGBl. Nr. 215/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2017 wird wie folgt geändert:Das Ausfuhrförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2017, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 4 Abs. 1 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß §§ 1 und 2 übernommen und abgewickelt werden können.?Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung Richtlinien, nach denen Haftungen gemäß Paragraphen eins und 2 übernommen und abgewickelt werden können.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 2 lautet:Paragraph 5, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall fünfhunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen einschließlich ökologischen und beschäftigungspolitischen Aspekten vornimmt, sind:Zur Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahme im Sinne der Paragraphen eins, und 2, die im Einzelfall fünfhunderttausend Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtet. Mitglieder des Beirates, der diese Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen...
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