Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden

201. Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert:Das Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag ?§ 11 ? Führung der Zahnärzteliste? der Eintrag ?§ 11a ? Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds? eingefügt.

2.Novellierungsanordnung 2, § 11 Abs. 1 lautet:Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.?Die Österreichische Zahnärztekammer als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (Zahnärzteliste) zu führen.?
  • 2a.Novellierungsanordnung 2a, In § 11 Abs. 2 wird nach Z 2a folgende Z 2b eingefügt:In Paragraph 11, Absatz 2, wird nach Ziffer 2 a, folgende Ziffer 2 b, eingefügt:

    ?2b.Ziffer 2 bGeschlecht;?

    3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

    ?Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds§ 11a.Paragraph 11 a,

  • (1)Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat den Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a BDie Österreichische Zahnärztekammer hat den Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Artikel 9, der Vereinbarungen gemäß Artikel 15 a, B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Abs. 2 angeführten Daten aus der Zahnärzteliste zur Verfügung zu stellen. Die einen Angehörigen/eine Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffenden Daten sind nur jenen Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, in dessen Bundesland der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs Berufssitze und/oder Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten/Wohnsitzzahnärztinnen den Wohnsitz hat.VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Absatz 2, angeführten Daten aus der Zahnärzteliste zur Verfügung zu stellen. Die einen Angehörigen/eine Angehörige...
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