Bundesgesetz, mit dem das Maschinen ? Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), das Elektrotechnikgesetz 1992 ? ETG 1992, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 ? UWG und die Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994 geändert werden
204. Bundesgesetz, mit dem das Maschinen ? Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), das Elektrotechnikgesetz 1992 ? ETG 1992, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 ? UWG und die Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Maschinen ? Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG
Das Maschinen ? Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), BGBl. I Nr. 77/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2016, wird wie folgt geändert:Das Maschinen ? Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Ausdruck ?Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30? durch den Ausdruck ?Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1? ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort ?Erzeugnissen? durch das Wort ?Produkten?, in § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 3, § 3 sowie § 4 Abs. 1 wird das Wort , in Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort ?Erzeugnisse? durch das Wort ?Produkte? ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck Dem Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck ?in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 279 vom 13.11.2015 S. 9,? angefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge ?des Rates? und es wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt, zudem entfällt in § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 jeweils der Beistrich nach dem Verweis und es wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt, zudem entfällt in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 jeweils der Beistrich nach dem Verweis ?ABl. Nr. L 81?.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 6 und 7 sowie § 5 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 5, Absatz 2 und 3 wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft? ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 2 wird in Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt und in Z 4 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird in Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt und in Ziffer 4, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 und § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 3 und Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge ?der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft? ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge ?beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft? ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 4 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck ?Verordnung (EG) Nr. 765/2008? der Ausdruck ?über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1? eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 4 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:
?Im Falle des Widerrufs oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ist die notifizierende Behörde befugt geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die notifizierende Behörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Die notifizierte Stelle hat die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der notifizierenden Behörde mitzuteilen.?
11.Novellierungsanordnung 11, In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge ?Beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?Bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft? ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge ?die Bezirksverwaltungsbehörde? durch die Wortfolge ?das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen? ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:
14.Novellierungsanordnung 14, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:
15.Novellierungsanordnung 15, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:
?Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen§ 7.Paragraph 7,
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