Bundesgesetz, mit dem das Maschinen ? Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), das Elektrotechnikgesetz 1992 ? ETG 1992, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 ? UWG und die Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994 geändert werden

204. Bundesgesetz, mit dem das Maschinen ? Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), das Elektrotechnikgesetz 1992 ? ETG 1992, das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 ? UWG und die Gewerbeordnung 1994 ? GewO 1994 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Maschinen ? Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG

Das Maschinen ? Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), BGBl. I Nr. 77/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2016, wird wie folgt geändert:Das Maschinen ? Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG (MING), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck In Paragraph eins, Absatz eins, wird der Ausdruck ?Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30? durch den Ausdruck ?Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird das Wort In Paragraph eins, Absatz eins, wird das Wort ?Erzeugnissen? durch das Wort ?Produkten?, in § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 3, § 3 sowie § 4 Abs. 1 wird das Wort , in Paragraph eins, Absatz 2 und 3, Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 4, Absatz eins, wird das Wort ?Erzeugnisse? durch das Wort ?Produkte? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck Dem Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Ausdruck ?in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 279 vom 13.11.2015 S. 9,? angefügt.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge ?des Rates? und es wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt, zudem entfällt in § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 jeweils der Beistrich nach dem Verweis und es wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt, zudem entfällt in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 2 jeweils der Beistrich nach dem Verweis ?ABl. Nr. L 81?.

5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 6 und 7 sowie § 5 Abs. 2 und 3 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 5, Absatz 2 und 3 wird die Wortfolge ?Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft? ersetzt.

6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 2 wird in Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt und in Z 4 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 2, wird in Ziffer 2, der Punkt durch einen Strichpunkt und in Ziffer 4, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.

7.Novellierungsanordnung 7, In § 3 und § 14 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 3 und Paragraph 14, Absatz eins, wird die Wortfolge ?der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft? ersetzt.

8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge ?beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft? ersetzt.

9.Novellierungsanordnung 9, In § 4 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck In Paragraph 4, Absatz 2, wird nach dem Ausdruck ?Verordnung (EG) Nr. 765/2008? der Ausdruck ?über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008, S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1? eingefügt.

10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 4 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz 5, werden folgende Sätze angefügt:

?Im Falle des Widerrufs oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ist die notifizierende Behörde befugt geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die notifizierende Behörde auf Verlangen bereitgehalten werden. Die notifizierte Stelle hat die beabsichtigte Einstellung ihrer Tätigkeit nachweislich und zeitgerecht, zumindest jedoch vor der tatsächlichen Einstellung, der notifizierenden Behörde mitzuteilen.?

11.Novellierungsanordnung 11, In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge ?Beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft? durch die Wortfolge ?Bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft? ersetzt.

12.Novellierungsanordnung 12, In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 6, Absatz eins, wird die Wortfolge ?die Bezirksverwaltungsbehörde? durch die Wortfolge ?das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen? ersetzt.

13.Novellierungsanordnung 13, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Das Zollamt Österreich arbeitet ? im Rahmen seines Wirkungsbereiches ? nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.?Das Zollamt Österreich arbeitet ? im Rahmen seines Wirkungsbereiches ? nach Maßgabe des Kapitels römisch VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Marktüberwachung mit. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat das Zollamt Österreich die im Rahmen seiner zollamtlichen Tätigkeiten gewonnenen, auch personenbezogenen Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörde sowie für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind, der Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen.?
  • 14.Novellierungsanordnung 14, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  • ?(3)Absatz 3Die Marktüberwachungsbehörde und das Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und ihrer in der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu ermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und an zuständige Stellen der Europäischen Union und anderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Diese Daten können personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes oder für seine Rückverfolgung in der Lieferkette erforderlich ist.?
  • 15.Novellierungsanordnung 15, § 7 samt Überschrift lautet:Paragraph 7, samt Überschrift lautet:

    ?Marktüberwachungsbefugnisse und -maßnahmen§ 7.Paragraph 7,

  • (1)Absatz einsDie Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Produkte gemäß § 1 Abs. 2 und Abs. 3 die in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EUDie Marktüberwachungsbehörde kontrolliert gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/1020 anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob Produkte gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Absatz 3, die in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch.
  • (2)Absatz 2Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Art. 14 Abs. 4 lit. a bis h sowie j und k sublit. i der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.Zur Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen der Marktüberwachung verfügt die Marktüberwachungsbehörde über die in Artikel 14, Absatz 4, Litera a bis h sowie j und k Sub-Litera, i, der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Befugnisse.
  • (3)Absatz 3Wenn ein Produkt bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in den Verordnungen gemäß § 2 Abs. 2 oder in den EUWenn ein Produkt bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch oder beim Gebrauch unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung nicht den in den Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder in den EU-Verordnungen gemäß § 1 Abs. 3 hiefür festgelegten Erfordernissen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die Marktüberwachungsbehörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen und kann dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 oder, wenn von dem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 anordnen.Verordnungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, hiefür festgelegten Erfordernissen entspricht oder wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Nutzer gefährdet, hat die...
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