Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz und Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 geändert werden

214. Bundesgesetz, mit dem das Nachtschwerarbeitsgesetz und Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes

Das Nachtschwerarbeitsgesetz ? NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 249/2021, wird wie folgt geändert:

Im Art. XIII Abs. 12 wird der Ausdruck ?und in den Kalenderjahren 2017, 2020 und 2021? durch den Ausdruck ?und in den Kalenderjahren 2017 sowie 2020 bis 2022? ersetzt.

Artikel 2Änderung des Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992

  1. V des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 473/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Z. 1 wird die Wortfolge ?Pflegestationen von Pflegeheimen? durch die Wortfolge ?Einrichtungen der stationären Langzeitpflege? ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 Z 11 wird die Wortfolge ?Pflegestationen in Pflegeheimen? durch die Wortfolge ?Einrichtungen der stationären Langzeitpflege? ersetzt.

3. In § 2 Abs. 3 und 4 sowie in § 5 Abs. 2 werden jeweils die Wortfolge ?Arbeit und Soziales? durch die Wortfolge ?Arbeit und Wirtschaft? und die Wortfolge ?Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz? durch die Wortfolge ?Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz? ersetzt. In § 2 Abs. 4 und § 5 Abs. 2 Z 2 wird jeweils das Wort ?Bundeskanzler? durch die Wortfolge ?Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport? ersetzt.

4. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

?Entlastungswoche als Schutzmaßnahme für das Pflegepersonal§ 3a.

  • (1) Die Abs. 2 bis 4 gelten abweichend vom Geltungsbereich der §§ 1 und 2 für alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die in einem der in § 1 GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2022, angeführten Berufe beschäftigt werden.
  • (2) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern nach Abs. 1 ist ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 43. Lebensjahr vollenden, eine Entlastungswoche im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit, höchstens jedoch 40 Stunden, in jedem Kalenderjahr zu gewähren. Diese Entlastungswoche gebührt zusätzlich zu einem allfälligen Anspruch auf Zeitguthaben nach § 3.
  • (3) Auf die Entlastungswoche gemäß Abs. 2 sind Ansprüche aus § 10a Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in geltender Fassung nicht anzurechnen. Auf Gesetzen, Verordnungen, Arbeits(Dienst)ordnungen oder sonstige Normen der kollektiven Rechtsgestaltung beruhende Urlaubsansprüche sind...
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