Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

213. Bundesgesetz, mit dem das Bundespflegegeldgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

Das Bundespflegegeldgesetz ? BPGG, BGBl Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundespflegegeldgesetz ? BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis 1. Teil wird nach dem Ausdruck ?§§ 21c. ? 21f. Pflegekarenzgeld? der Ausdruck

?3c. ABSCHNITT
§ 21g.Paragraph 21 g, Angehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung in der PV
§ 21h.Paragraph 21 h, Angehörigenbonus?

eingefügt.

2.Novellierungsanordnung 2, § 21a Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

?2.Ziffer 2als naher Angehöriger einer pflegebedürftigen Person, der zumindest ein Pflegegeld der Stufe 1 nach diesem Bundesgesetz gebührt, an einem oder mehreren Kursen zur Wissensvermittlung im Bereich Pflege und Betreuung teilnimmt.?

3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 21f wird folgender Abschnitt samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 21 f, wird folgender Abschnitt samt Überschriften eingefügt:

?3c. AbschnittAngehörigenbonus bei Selbst- oder Weiterversicherung§ 21g.Paragraph 21 g,

  • (1)Absatz einsPersonen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit gemäß § 18a oder § 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert haben oder gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert haben, gebührt der Angehörigenbonus im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge jährlich in Höhe von 1.500 Euro.Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit gemäß Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert haben oder gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert haben, gebührt der Angehörigenbonus im Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und in weiterer Folge jährlich in Höhe von 1.500 Euro.
  • (2)Absatz 2Der Angehörigenbonus ist von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 höchstens für ein Jahr rückwirkend jedoch frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den für die Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegt, gebührt der Angehörigenbonus nur einmal.Der Angehörigenbonus ist von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Absatz eins, höchstens für ein Jahr rückwirkend jedoch frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG vorliegt, gebührt der Angehörigenbonus nur einmal.
  • (3)Absatz 3Über die Gewährung oder Entziehung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils zuständige Entscheidungsträger nach Abs. 2 mittels Bescheid. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Selbstversicherung.Über die Gewährung oder Entziehung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils zuständige Entscheidungsträger nach Absatz 2, mittels Bescheid. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG vorliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Selbstversicherung.
  • (4)Absatz 4Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die für die Durchführung des nach Abs. 1 gewährten Angehörigenbonus in Abs. 5 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die für die Durchführung des nach...
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