Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager geändert wird

210. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager, BGBl. I Nr. 126/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2021, wird wie folgt geändert:19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung Der bisherige Text des Paragraph 2, erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?; folgender Abs. 2 wird angefügt:; folgender Absatz 2, wird angefügt:

  • ?(2)Absatz 2Sofern die Beschaffung, Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung der Bewältigung der COVID-19-Pandemie dient, sind die ab dem Finanzjahr 2022 anfallenden Kosten über das aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds vorgesehene Budget zu bedecken.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 3, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

    ?Eine unentgeltliche Abgabe von nicht mehr benötigten Gütern aus...

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