Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2023 ? WRÄG 2023)
207. mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2023 ? WRÄG 2023) Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Wehrgesetzes 2001
Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird wie folgt geändert:Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 38a Abs. 2 Z 2 wird das Wort Im Paragraph 38 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort ?Jahres? durch das Wort ?Monats? ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 56a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 56 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 60 Abs. 2q wird folgender Abs. 2r eingefügt:Nach Paragraph 60, Absatz 2 q, wird folgender Absatz 2 r, eingefügt:
Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2021, wird wie folgt geändert:Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 25 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:Paragraph 25, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:
?Ist im Falle der Z 2 ein Senatsverfahren gegen Offizierinnen oder Offiziere und andere Beschuldigte zu verbinden, so haben abweichend von § 101 Abs. 6 BDG 1979 als weitere Mitglieder des Senates eine Offizierin oder ein Offizier und eine Unteroffizierin oder ein Unteroffizier tätig zu werden. § 101 Abs. 2 und 3 BDG 1979 über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe bleibt dabei...
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