Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2023 ? WRÄG 2023)

207. mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2014 und das Heeresgebührengesetz 2001 geändert werden (Wehrrechtsänderungsgesetz 2023 ? WRÄG 2023) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, wird wie folgt geändert:Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im § 38a Abs. 2 Z 2 wird das Wort Im Paragraph 38 a, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort ?Jahres? durch das Wort ?Monats? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 56a wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 56 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  • ?(5)Absatz 5Personen, die den Grundwehrdienst oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben und für eine Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres in Betracht kommen, können auf Grund freiwilliger Meldung einer Eignungsprüfung außerhalb eines Wehrdienstes beim Heerespersonalamt unterzogen werden. Die freiwillige Meldung zur Eignungsprüfung ist beim Heerespersonalamt einzubringen. Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Eignungsprüfung besteht nicht. Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der betreffenden Person spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Eignungsprüfung schriftlich mitzuteilen. Bei Wehrpflichtigen ist das Ergebnis der Eignungsprüfung darüber hinaus dem Militärkommando zu übermitteln.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 60 Abs. 2q wird folgender Abs. 2r eingefügt:Nach Paragraph 60, Absatz 2 q, wird folgender Absatz 2 r, eingefügt:

  • ?(2r)Absatz 2 r§ 38a Abs. 2 und § 56a Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 207/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.?Paragraph 38 a, Absatz 2 und Paragraph 56 a, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022,, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.?
  • Artikel 2Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 2014

    Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2021, wird wie folgt geändert:Das Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

    1.Novellierungsanordnung 1, § 25 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten:Paragraph 25, Absatz eins, zweiter und dritter Satz lauten:

    ?Ist im Falle der Z 2 ein Senatsverfahren gegen Offizierinnen oder Offiziere und andere Beschuldigte zu verbinden, so haben abweichend von § 101 Abs. 6 BDG 1979 als weitere Mitglieder des Senates eine Offizierin oder ein Offizier und eine Unteroffizierin oder ein Unteroffizier tätig zu werden. § 101 Abs. 2 und 3 BDG 1979 über die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe bleibt dabei...

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