Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das ...

205. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Anti-Doping-Bundesgesetz 2021 und das Zustellgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2022) Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art. Gegenstand
1 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
2 Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
3 Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
4 Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
5 Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
7 Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
8 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes
9 Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
10 Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
11 Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
12 Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
13 Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989
14 Änderung des Pensionsgesetzes 1965
15 Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
16 Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
17 Änderung des Rechtspraktikantengesetzes
18 Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes
19 Änderung des Rechtspflegergesetzes
20 Änderung des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt
21 Änderung des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes
22 Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017
23 Änderung des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2021
24 Änderung des Zustellgesetzes

Artikel 1Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ? BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, wird wie folgt geändert:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 ? BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5 wird folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, samt Überschrift eingefügt:

?Informationen zum Dienstverhältnis§ 5a.Paragraph 5 a,

  • (1)Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte ist bei Begründung und bei Änderungen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses über die wesentlichen Aspekte ihres oder seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies hat jedenfalls zu umfassen:1.Ziffer einsBezeichnung der zuständigen Dienstbehörde sowie Name und Geburtsdatum der Beamtin oder des Beamten,
  • 2.Ziffer 2Beginn und bei zeitlich begrenzten Dienstverhältnissen das Ende des Dienstverhältnisses,3.Ziffer 3Dauer und Bedingungen des provisorischen Dienstverhältnisses sowie der Probezeit,4.Ziffer 4Dienstort oder örtlicher Verwaltungsbereich,5.Ziffer 5welcher Beschäftigungsart die Beamtin oder der Beamte zugeordnet wird und welchem Besoldungsschema, welcher Verwendungsgruppe und, wenn die Verwendungsgruppe in Funktionsgruppen gegliedert ist, welcher Funktionsgruppe ? in den Fällen der §§ 141, 145d, 152b, 230a und 249d befristet ? sie oder er demgemäß zugeordnet wird,welcher Beschäftigungsart die Beamtin oder der Beamte zugeordnet wird und welchem Besoldungsschema, welcher Verwendungsgruppe und, wenn die Verwendungsgruppe in Funktionsgruppen gegliedert ist, welcher Funktionsgruppe ? in den Fällen der Paragraphen 141,, 145d, 152b, 230a und 249d befristet ? sie oder er demgemäß zugeordnet wird,6.Ziffer 6Ausmaß der Wochendienstzeit,7.Ziffer 7Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,8.Ziffer 8das bei einer Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren einschließlich der formellen Anforderungen und einzuhaltenden Fristen,9.Ziffer 9die Bezüge, gegebenenfalls Angaben zu Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen sowie die Modalitäten der Auszahlung,10.Ziffer 10ob und welche Grundausbildung nach dem 2. Unterabschnitt des 3. Abschnitts des Allgemeinen Teils bis zum Abschluss der Ausbildungsphase erfolgreich zu absolvieren ist,11.Ziffer 11Identität des Sozialversicherungsträgers.
  • (2)Absatz 2Die Informationen nach Abs. 1 Z 3, 7 bis 9 und 11 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 ? GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 9 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 5 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer 3,, 7 bis 9 und 11 können durch Hinweis auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Gehaltsgesetzes 1956 ? GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Ziffer 9, ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Ziffer 5, gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.
  • (3)Absatz 3Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Beamtin oder dem Beamten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:Bei einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland sind der Beamtin oder dem Beamten vor ihrer oder seiner Abreise ins Ausland zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Informationen zumindest folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:1.Ziffer einsStaat, in dem die Beamtin oder der Beamte verwendet wird, und die voraussichtliche Dauer der Verwendung,
  • 2.Ziffer 2Währung, in der die Bezüge, gegebenenfalls Nebengebühren und sonstigen Zulagen, Vergütungen und Abgeltungen ausgezahlt werden,3.Ziffer 3gegebenenfalls mit der Verwendung im Ausland verbundene zusätzliche Besoldungsbestandteile,4.Ziffer 4allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich.
  • (4)Absatz 4Die Informationen nach Abs. 1 und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Beamtin oder dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.?Die Informationen nach Absatz eins und 3 sind jedenfalls innerhalb von sieben Kalendertagen nach Beginn und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses schriftlich in Form einer Mitteilung oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Beamtin oder dem Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:Dem Paragraph 10, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:

  • ?(5)Absatz 5Die Beamtin oder der Beamte im provisorischen Dienstverhältnis darf nicht aufgrund der Beantragung, Inanspruchnahme oder Ausübung1.Ziffer einseiner Telearbeit nach § 36a,einer Telearbeit nach Paragraph 36 a,,
  • 2.Ziffer 2einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b,einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach Paragraph 50 b,,3.Ziffer 3einer Pflegeteilzeit nach § 50e,einer Pflegeteilzeit nach Paragraph 50 e,,4.Ziffer 4einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach § 56,einer zulässigen Nebenbeschäftigung nach Paragraph 56,,5.Ziffer 5eines Frühkarenzurlaubes nach § 75d odereines Frühkarenzurlaubes nach Paragraph 75 d, oder6.Ziffer 6einer Pflegefreistellung nach § 76einer Pflegefreistellung nach Paragraph 76,gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß § 5a.gekündigt werden. Gleiches gilt für das Verlangen nach Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß Paragraph 5 a,
  • (6)Absatz 6Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 5 genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit gekündigt und ist sie oder er der Ansicht, aufgrund eines in Absatz 5, genannten Umstandes gekündigt worden zu sein, kann sie oder er eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen.
  • (7)Absatz 7Ist die Beamtin oder der Beamte der Ansicht, aufgrund eines in Abs. 5 Z 4 bis 6 genannten Umstandes oder des Verlangens nach Zurverfügungstellung von Informationen...
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