Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

233. Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 172/2022, wird wie folgt geändert:Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet: Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

?Kompetenzgrundlage und Vollziehung§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.?

2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 1 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, lautet:

?§ 6.Paragraph 6,

  • (1)Absatz einsEnergie in Form von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen wird für die in Z 1 und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllt:Energie in Form von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen wird für die in Ziffer eins und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitsanforderungen und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Absatz 2 und 3 erfüllt:1.Ziffer einsAnrechnung auf den Beitrag der Republik Österreich gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001,Anrechnung auf den Beitrag der Republik Österreich gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2018/2001,
  • 2.Ziffer 2Erhalt von Förderungen nach diesem Bundesgesetz für Anlagen auf Basis von flüssigen Biobrennstoffen, für Anlagen auf Basis von festen Biomasse-Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr und für Anlagen auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr

    3.Novellierungsanordnung 3, In den §§ 6 Abs. 3, 18 Abs. 1, 33 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 2, 36 Abs. 2, 38, 43, 44d, 46 Abs. 4, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 2, 54 Abs. 4, 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 102 Z 2, 4 und 4a wird die Wortfolge In den Paragraphen 6, Absatz 3,, 18 Absatz eins,, 33 Absatz 2 und 4, 35 Absatz 2,, 36 Absatz 2,, 38, 43, 44d, 46 Absatz 4,, 47 Absatz eins,, 49 Absatz 2,, 50 Absatz eins und 2, 51 Absatz 2,, 54 Absatz 4,, 58 Absatz eins,, 63 Absatz eins,, 102 Ziffer 2,, 4 und 4a wird die Wortfolge ?der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus? jeweils durch die Wortfolge ?dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft? ersetzt.

    4.Novellierungsanordnung 4, In den §§ 7 Abs. 3a, 4 und 6, 18 Abs. 1, 31 Abs. 2, 38, 41 Abs. 2, 44a Abs. 2, 44b Abs. 2, 44d, 47 Abs. 1, 49 Abs. 2, 75 Abs. 2, 76 Abs. 2, 78 Abs. 2, 81 Abs. 5, 102 Z 3, 4 und 4a wird die Wortfolge In den Paragraphen 7, Absatz 3 a,, 4 und 6, 18 Absatz eins,, 31 Absatz 2,, 38, 41 Absatz 2,, 44a Absatz 2,, 44b Absatz 2,, 44d, 47 Absatz eins,, 49 Absatz 2,, 75 Absatz 2...

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