Bundesgesetz, mit dem das OeAD-Gesetz geändert wird

228. Bundesgesetz, mit dem das OeAD-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Errichtung der ?OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung? (OeAD-Gesetz ? OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2020, wird wie folgt geändert:Gesetz ? OeADG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  • ?(3)Absatz 3Das Vermögen des Vereins ?erinnern.at (Nationalsozialismus und Holocaust: Gedächtnis und Gegenwart)?, eingetragen im Zentralen Vereinsregister unter der ZVR-Zahl 760359793, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2022 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 BAO.?GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2022 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Paragraph 39, Ziffer 5, BAO.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 werden Z 14 und 15 durch folgende Z 14 bis 16 ersetzt:In Paragraph 3, Absatz 2, werden Ziffer 14 und 15 durch folgende Ziffer 14 bis 16 ersetzt:

    ?14.Ziffer 14Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1)Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,),15.Ziffer 15Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a sowieEinrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, sowie16.Ziffer 16Übernahme, Durchführung und Weiterentwicklung des Programmes von _erinnern.at_ als Programm für das Lehren und Lernen über ?Nationalsozialismus und Holocaust?.?

    3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

    ?3.Ziffer 3der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich Schulwesen,?

    4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 2 werden Z 6 und der Schlussteil durch folgende Z 6 und 7 und folgenden Schlussteil ersetzt:In Paragraph 6, Absatz 2, werden Ziffer 6 und der Schlussteil durch folgende Ziffer 6 und 7 und folgenden Schlussteil ersetzt:

    ?6.Ziffer 6der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen sowie7.Ziffer 7der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlersvon der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin...

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