Bundesgesetz, mit dem das OeAD-Gesetz geändert wird
228. Bundesgesetz, mit dem das OeAD-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz zur Errichtung der ?OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung? (OeAD-Gesetz ? OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2020, wird wie folgt geändert:Gesetz ? OeADG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 werden Z 14 und 15 durch folgende Z 14 bis 16 ersetzt:In Paragraph 3, Absatz 2, werden Ziffer 14 und 15 durch folgende Ziffer 14 bis 16 ersetzt:
?14.Ziffer 14Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (§ 1 Abs. 1)Weiterbildungsmaßnahmen im Kooperationsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,),15.Ziffer 15Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a sowieEinrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß Paragraph 10 a, sowie16.Ziffer 16Übernahme, Durchführung und Weiterentwicklung des Programmes von _erinnern.at_ als Programm für das Lehren und Lernen über ?Nationalsozialismus und Holocaust?.?
3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:
?3.Ziffer 3der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung aus dem Bereich Schulwesen,?
4.Novellierungsanordnung 4, In § 6 Abs. 2 werden Z 6 und der Schlussteil durch folgende Z 6 und 7 und folgenden Schlussteil ersetzt:In Paragraph 6, Absatz 2, werden Ziffer 6 und der Schlussteil durch folgende Ziffer 6 und 7 und folgenden Schlussteil ersetzt:
?6.Ziffer 6der Rektorinnen- und Rektorenkonferenz der österreichischen Pädagogischen Hochschulen sowie7.Ziffer 7der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlersvon der gemäß § 1 Abs. 3 zuständigen Bundesministerin...
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