Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, das IQS-Gesetz, das Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden

227. Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020, das IQS-Gesetz, das Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetz und das Prüfungstaxengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Artikel 3 Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020
Artikel 4 Änderung des IQS-Gesetzes
Artikel 5 Änderung des Anstellungserfordernisse-Grundsatzgesetzes
Artikel 6 Änderung des Prüfungstaxengesetzes

Artikel 1Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2022, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 17 Abs. 1a lautet:Paragraph 17, Absatz eins a, lautet:

  • ?(1a)Absatz eins aDie zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in § 1 genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Dabei gilt Folgendes:Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat für einzelne Schulstufen der in Paragraph eins, genannten Schularten (Formen, Fachrichtungen) Bildungsstandards zu verordnen, wenn dies für die Entwicklung und Evaluation des österreichischen Schulwesens notwendig ist. Dabei gilt Folgendes:1.Ziffer einsBildungsstandards sind konkret formulierte Lernergebnisse, die sich gemäß dem Lehrplan der jeweiligen Schulart (Form, Fachrichtung) auf einzelne Pflichtgegenstände oder auf mehrere in fachlichem Zusammenhang stehende Pflichtgegenstände beziehen. Bildungsstandards verfolgen das Ziel der nachhaltigen Ergebnisorientierung in der Planung und Durchführung von Unterricht, der bestmöglichen Diagnostik und individuellen Förderung durch konkrete Vergleichsmaßstäbe und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung in der Schule. Die insbesondere im Rahmen von nationalen Kompetenzerhebungen zu erhebenden individuellen Lernergebnisse zeigen das Ausmaß des Erreichens der Bildungsstandards auf. Kompetenzerhebungen fließen als Informationsfeststellungen nicht in die Leistungsbeurteilung ein.
  • 2.Ziffer 2Verpflichtende nationale Kompetenzerhebungen finden periodisch oder bedarfsorientiert statt. Darüber hinaus kann die Lehrperson bei Bedarf zum Zweck der Förderung im Rahmen ihrer Unterrichtsarbeit Kompetenzerhebungen durchführen (ergänzende Kompetenzerhebung), diese können auch durch die Schulleitung angeordnet werden.3.Ziffer 3Die Lehrperson hat bei der Planung und Gestaltung ihrer Unterrichtsarbeit die Kompetenzen und die darauf bezogenen Bildungsstandards zu berücksichtigen sowie die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in diesen Bereichen zu beobachten, zu fördern und bestmöglich zu sichern. Zu diesem Zweck kann mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers auch eine Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen, insbesondere der personalen, motivationalen, lernmethodischen und sozialen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers vorgenommen werden.4.Ziffer 4Die Verordnung hat Bildungsstandards, deren Zielsetzung und Form der Überprüfung sowie die inhaltliche Ausgestaltung der Instrumente der Einschätzungen der überfachlichen Kompetenzen festzulegen. Die Verordnung hat weiters festzulegen, auf welchen Schulstufen die Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen erfolgt Es ist vorzusehen, dass die Ergebnisse von Kompetenzerhebungen so auszuwerten und rückzumelden sind, dass sie für die individuelle sowie standortbezogene Förderplanung und Unterrichtsentwicklung ebenso wie für die langfristige systematische Qualitätsentwicklung in den Schulen nutzbringend verwertet werden können

    2.Novellierungsanordnung 2, In § 77b wird im ersten Satz nach der Wendung In Paragraph 77 b, wird im ersten Satz nach der Wendung ?die Lehrperson? die Wendung ? , Lehramtsstudierende? eingefügt.

    3.Novellierungsanordnung 3, In § 77b wird im vorletzten Satz die Wortfolge In Paragraph 77 b, wird im vorletzten Satz die Wortfolge ?Zu diesem Zweck? durch die Wortfolge ?Zum Zweck des Austausches der Daten über die Teilnahme an der Sommerschule zwischen der Schulbehörde, der Sommerschule und der Schule, an der gemäß § 12 Abs. 10 die Anmeldung zur Sommerschule erfolgte,??Zum Zweck des Austausches der Daten über die Teilnahme an der Sommerschule zwischen der Schulbehörde, der Sommerschule und der Schule, an der gemäß Paragraph 12, Absatz 10, die Anmeldung zur Sommerschule erfolgte,? ersetzt.

    4.Novellierungsanordnung 4, § 17 Abs. 1a Z 3 2. Satz lautet:Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer 3, 2. Satz lautet:

    ?Zu diesem Zweck ist auch eine Einschätzung der überfachlichen Kompetenzen, insbesondere der personalen, motivationalen, lernmethodischen und sozialen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers vorzunehmen, wenn die Einwilligung der Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers dazu vorliegt.?

    5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 82 wird folgender Abs. 23 angefügt:Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 23, angefügt:

  • ?(23)Absatz...
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