Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
226. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2022, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge ?gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch??gemäß Paragraph 5, Absatz 5, vom Anspruch? durch die Wortfolge ?gemäß § 5 Abs. 3 vom Anspruch??gemäß Paragraph 5, Absatz 3, vom Anspruch? ersetzt und es entfällt der Klammerausdruck ?(§ 5 Abs. 5)??(Paragraph 5, Absatz 5,)?.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wortfolge ?drei Jahren.? durch die Wortfolge ?sechs Monaten.? ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 8, Absatz 5, letzter Satz lautet:
?Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.?
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 6 lautet:Paragraph 8, Absatz 6, lautet:
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