Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

226. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2022, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz 2, wird die Wortfolge ?gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch??gemäß Paragraph 5, Absatz 5, vom Anspruch? durch die Wortfolge ?gemäß § 5 Abs. 3 vom Anspruch??gemäß Paragraph 5, Absatz 3, vom Anspruch? ersetzt und es entfällt der Klammerausdruck ?(§ 5 Abs. 5)??(Paragraph 5, Absatz 5,)?.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge In Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wortfolge ?drei Jahren.? durch die Wortfolge ?sechs Monaten.? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, § 8 Abs. 5 letzter Satz lautet:Paragraph 8, Absatz 5, letzter Satz lautet:

?Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.?

4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 6 lautet:Paragraph 8, Absatz 6, lautet:

  • ?(6)Absatz 6Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur...
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