Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022)

223. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Artikel 3 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Artikel 5 Änderung des Strafregistergesetzes 1968
Artikel 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 242/2021, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 242 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 21 samt Überschrift lautet:Paragraph 21, samt Überschrift lautet:

?Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum§ 21.Paragraph 21,

  • (1)Absatz einsWer eine Tat nach Abs. 3 unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§ 11) war, ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.Wer eine Tat nach Absatz 3, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (Paragraph 11,) war, ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
  • (2)Absatz 2Besteht eine solche Befürchtung, so ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Abs. 3 begangen hat. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen.Besteht eine solche Befürchtung, so ist in einem forensisch-therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Absatz 3, begangen hat. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen.
  • (3)Absatz 3Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung können nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Abs. 1 auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen. Als Anlasstaten kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) begangen.?Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung können nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Absatz eins, auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen. Als Anlasstaten kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) begangen.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, In § 22 Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 22, Absatz 2, wird die Wendung ?Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher? durch die Wendung ?strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum? ersetzt.

    3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift des § 23 wird nach dem Wort In der Überschrift des Paragraph 23, wird nach dem Wort ?Unterbringung? die Wendung ?von gefährlichen Rückfallstätern und gefährlichen terroristischen Straftätern? eingefügt.

    4.Novellierungsanordnung 4, In § 23 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 23, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  • ?(1a)Absatz eins aWird jemand nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres zu einer mindestens achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, so hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen,1.Ziffer einswenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen nach den §§ 278b bis 278f erfolgt,wenn die Verurteilung ausschließlich oder überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher strafbarer Handlungen nach den Paragraphen 278 b bis 278f erfolgt,
  • 2.Ziffer 2wenn er bereits einmal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Z 1 genannten Art, einer strafbaren Handlung nach den §§ 75, 76, 84 Abs. 4 oder Abs. 5 Z 1 oder 3, 85 Abs. 2, 86 Abs. 2 oder 87 oder wegen einer vorsätzlichen gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist undwenn er bereits einmal ausschließlich oder überwiegend wegen Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art, einer strafbaren Handlung nach den Paragraphen 75,, 76, 84 Absatz 4, oder Absatz 5, Ziffer eins, oder 3, 85 Absatz 2,, 86 Absatz 2, oder 87 oder wegen einer vorsätzlichen gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach Vollendung des 16. Lebensjahres zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist und3.Ziffer 3wenn zu befürchten ist, dass er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Z 1 genannten Art sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde.?wenn zu befürchten ist, dass er wegen seines Hanges zu strafbaren Handlungen der in Ziffer eins, genannten Art sonst weiterhin solche strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen werde

    5.Novellierungsanordnung 5, In § 23 Abs. 2 wird die Wendung In Paragraph 23, Absatz 2, wird die Wendung ?Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher? durch die Wendung ?strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum? ersetzt.

    6.Novellierungsanordnung 6, In § 23 Abs. 3 wird die Wendung In Paragraph 23, Absatz 3, wird die Wendung ?einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher? durch die Wendung ?einem forensisch-therapeutischen Zentrum? ersetzt.

    7.Novellierungsanordnung 7, § 23 Abs. 5 lautet:Paragraph 23, Absatz 5, lautet:

  • ?(5)Absatz 5Ausländische Verurteilungen sind zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des § 73 vorliegen und anzunehmen ist, dass der Täter auch von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (Abs. 1) beziehungsweise einem Jahr (Abs. 1a) verurteilt worden wäre und im Fall des Abs. 1 die zur Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 erforderliche Zeit in Strafhaft zugebracht hätte.?Ausländische Verurteilungen sind zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 73, vorliegen und anzunehmen ist, dass der Täter auch von einem inländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten (Absatz eins,) beziehungsweise einem Jahr (Absatz eins a,) verurteilt worden wäre und im Fall des Absatz eins, die zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, erforderliche Zeit in Strafhaft zugebracht hätte.?
  • 8.Novellierungsanordnung 8, § 24 Abs. 1 lautet:Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsDie Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist vor einer Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Freiheitsstrafe nicht zugleich mit der Anordnung der Unterbringung verhängt wurde. Wird die Unterbringung vor dem Ablauf der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn, dass ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt erlassen wird.?
  • 9.Novellierungsanordnung 9, § 25 Abs. 3 und 4 lauten:Paragraph 25, Absatz 3 und 4 lauten:

  • ?(3)Absatz 3Ob die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu entscheiden.
  • (4)Absatz 4Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu entscheiden.?
  • 10.Novellierungsanordnung 10, In § 25 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 5 eingefügt:In Paragraph 25, wird nach dem Absatz 4, folgender Absatz 5, eingefügt:

  • ?(5)Absatz 5Die Fristen nach Abs. 3 und 4 beginnen mit der letzten Entscheidung erster Instanz.?Die Fristen nach Absatz 3 und 4...
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