Bundesgesetz, mit dem das Stromkostenzuschussgesetz geändert wird

15. Bundesgesetz, mit dem das Stromkostenzuschussgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz ? SKZG), BGBl. I Nr. 156/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz ? SKZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.§Novellierungsanordnung 1§, 1 lautet:

?§ 1.Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

1.Ziffer einsdie Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch die Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung zu verringern (Stromkostenzuschuss in Form des Stromkostenzuschusses für ein Grundkontingent und des Stromkostenergänzungszuschusses);2.Ziffer 2einkommensschwache Haushalte zusätzlich durch einen Zuschuss auf die zu leistenden Systemnutzungsentgelte zu unterstützen (Netzkostenzuschuss).?

2.InNovellierungsanordnung 2In, § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung Paragraph 4, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung ?(1)? und es wird der Ausdruck ?Anlage? durch den Ausdruck ?Anlage I? ersetzt sowie folgender Absatz 2 angefügt:

  • ?(2)Absatz 2Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die für einen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 ? MeldeG) ausschließlich aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage II genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.?Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die für einen Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 ? MeldeG) ausschließlich aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ElWOG 2010 ein in der Anlage römisch II genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.?
  • 3.InNovellierungsanordnung 3In, § 5 Abs. 1 lautet der erste Satz:Paragraph 5, Absatz eins, lautet der erste Satz:

    ?Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 1 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024, den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 2 für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024 für ein jährliches Grundkontingent gewährt.??Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024, den begünstigten Personen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024 für ein jährliches Grundkontingent gewährt.?

    4.§Novellierungsanordnung 4§, 6 lautet samt Überschrift

    ?Stromkostenergänzungszuschuss§ 6.Paragraph 6,

  • (1)Absatz einsEin Stromkostenergänzungszuschuss wird an eine begünstigte Person unabhängig vom tatsächlichen Stromverbrauch gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:1.Ziffer einsEs bestehtaLitera afür eine begünstigte Person gemäß § 4 Abs. 1 zum jeweils in Abs. 2 Z 2 genannten Stichtag undfür eine begünstigte Person gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zum jeweils in Absatz 2, Ziffer 2, genannten Stichtag und
  • bLitera bfür eine begünstigte Person gemäß § 4 Abs. 2 zum jeweils in Abs. 2 Z 3 genannten Stichtag;für eine begünstigte Person gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zum jeweils in Absatz 2, Ziffer 3, genannten Stichtag;ein aufrechter Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme.2.Ziffer 2Die dem Zählpunkt gemäß Z 1 zugeordnete Adresse ist im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) zum jeweils maßgebenden Stichtag (Abs. 2 Z 2 oder Abs. 2 Z 3) für mehr als drei Personen als Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 ? MeldeG) ausgewiesen.Die dem Zählpunkt gemäß Ziffer eins, zugeordnete Adresse ist im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,) zum jeweils maßgebenden Stichtag (Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 2, Ziffer 3,) für mehr als drei Personen als Hauptwohnsitz (Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 ? MeldeG) ausgewiesen.Der Stromkostenergänzungszuschuss ist vom Lieferanten im Wege der Verrechnung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Stromlieferungsvertrag zu berücksichtigen.
  • (2)Absatz 2Für den Stromkostenergänzungszuschuss gilt:1.Ziffer einsDer Stromkostenergänzungszuschuss steht nur für die vierte und jede weitere Person (Abs. 1 Z 2) zu. Die ersten drei Personen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz.Der Stromkostenergänzungszuschuss steht nur für die vierte und jede weitere Person (Absatz eins, Ziffer 2,) zu. Die ersten drei Personen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz.
  • 2.Ziffer 2Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 gilt:Für Begünstigte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, gilt:aLitera aDer Stromkostenergänzungszuschuss wird für folgende drei Zeiträume in folgender Höhe gewährt:-StrichaufzählungFür den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Februar 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 61,25 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß lit. c für diesen Zeitraum kann vom 17. April 2023 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Ziffer eins,), für die zum Stichtag 1. Februar 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 61,25 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß Litera c, für diesen Zeitraum kann vom 17. April 2023 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.-StrichaufzählungFür den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Juli 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß lit. c für diesen Zeitraum kann vom 3. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.Für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Ziffer eins,), für die zum Stichtag 1. Juli 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß Litera c, für diesen Zeitraum kann vom 3. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.-StrichaufzählungFür den Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Jänner 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß lit. c für diesen...

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