Bundesgesetz, mit dem das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz geändert wird

13. Bundesgesetz, mit dem das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz ? EEZG, BGBl I Nr. 104/2022, wird wie folgt geändert:Das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz ? EEZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

?§ 2.Paragraph 2,

  • (1)Absatz einsDer Bund stellt den Ländern für die Jahre 2022 und 2023 zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen Zweckzuschüsse gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (FDer Bund stellt den Ländern für die Jahre 2022 und 2023 zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele für die in Paragraph 3, festgelegten Maßnahmen Zweckzuschüsse gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, in der Höhe von insgesamt bis zu 570 Millionen Euro als Vorschuss zur Verfügung.?VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, in der Höhe von insgesamt bis zu 570 Millionen Euro als Vorschuss zur Verfügung.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck In Paragraph 3, Absatz 2, wird der Ausdruck ?beschäftigt? durch den Ausdruck ?unselbstständig tätig? ersetzt.

    3.Novellierungsanordnung 3, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, lauten:

    ?§ 4.Paragraph 4,

  • (1)Absatz einsDie Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen. Die Auszahlung des ersten Teilbetrags in der Höhe von bis zu 430 Millionen Euro erfolgt spätestens im Mai 2023, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind. Die Auszahlung des zweiten Teilbetrages in der Höhe von bis zu 140 Millionen Euro erfolgt spätestens im November 2023, sofern die Länder bis spätestens 30. April 2023 die Abrechnungsunterlagen im Sinne des § 5 für das Jahr 2022 dem Bund vorgelegt haben.Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt in zwei Teilbeträgen. Die Auszahlung des ersten Teilbetrags in der Höhe von bis zu 430 Millionen Euro erfolgt spätestens im Mai 2023, sofern die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllt sind. Die Auszahlung des zweiten Teilbetrages in der Höhe von bis zu 140 Millionen Euro erfolgt spätestens im November 2023, sofern die Länder bis spätestens 30. April 2023 die Abrechnungsunterlagen im Sinne des Paragraph 5, für das Jahr 2022 dem Bund vorgelegt haben.
  • (2)Absatz 2Voraussetzung für die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder ist...
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