Bundesgesetz, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird

12. Bundesgesetz, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz, BGBl. Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 215/2022, wird wie folgt geändert:Das Heimopferrentengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 entfällt das Wort In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt das Wort ?pauschalierte?.

2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  • ?(3a)Absatz 3 aPersonen mit auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit nach Abs. 3, die ausschließlich aufgrund einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen, sind Bezieher:innen einer Eigenpension ebenfalls gleichgestellt.?Personen mit auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 3,, die ausschließlich aufgrund einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen, sind Bezieher:innen einer Eigenpension ebenfalls gleichgestellt.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 1 entfällt das Wort In Paragraph 11, Absatz eins, entfällt das Wort ?pauschalierten?.

    4.Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) In § 15 Abs. 1 zweiter Satz entfällt das Wort In Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz entfällt das Wort ?pauschalierte?.

    5.Novellierungsanordnung 5, § 19b erhält die Absatzbezeichnung Paragraph 19 b, erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?, folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:, folgende Absatz 2 und 3 werden angefügt:

  • ?(2)Absatz 2Werden Anträge auf Zuerkennung einer monatlichen Rentenleistung auf Grund des § 1 Abs. 3a innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des BGBl. I Nr. 12/2023 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen an, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.Werden Anträge auf Zuerkennung einer monatlichen Rentenleistung auf Grund des Paragraph eins, Absatz 3 a, innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2023, eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen an...
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