Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz ? FFGG) geändert wird

10. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz ? FFGG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Forschungsförderungsgesellschaftsgesetzes

Das Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 73/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2020, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 3, Absatz eins und 2 lauten:

?§ 3.Paragraph 3,

  • (1)Absatz einsHauptaufgabe der Gesellschaft ist die Förderung von Forschung, Technologie, Entwicklung, Innovation und Digitalisierung (FTEI+D) zum Nutzen Österreichs. Darüber hinaus können der Gesellschaft im öffentlichen Interesse liegende Förderungsmaßnahmen übertragen werden.
  • (2)Absatz 2Die Gesellschaft ist zur Durchführung und Abwicklung von jeglichen Maßnahmen und Tätigkeiten auf nationaler und internationaler Ebene berechtigt. Dazu zählen insbesondere:1.Ziffer einsFörderung von FTEI+D-Vorhaben natürlicher und juristischer Personen;
  • 2.Ziffer 2Durchführung und Abwicklung strategischer Förderungsmaßnahmen und -programme für FTEI+D;3.Ziffer 3Förderung der Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft;4.Ziffer 4Unterstützung der österreichischen Wirtschaft und Wissenschaft in allen Belangen der Teilnahme an europäischen und internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen sowie der Digitalisierung;5.Ziffer 5Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes;6.Ziffer 6Unterstützung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von FTEI+D-Förderungsmaßnahmen und -programmen;7.Ziffer 7Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung von FTEI+D;8.Ziffer 8Unterstützung des Bundes bei Beratungsleistungen, Mittlungsleistungen sowie durch Entwicklung, Umsetzung und Monitoring von strategischen und operativen Maßnahmen;9.Ziffer 9Die Abwicklung sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Förderungsmaßnahmen, die der Gesellschaft durch Gesetz oder Vertrag übertragen werden.Die Gesellschaft hat bis zum 30. Juni eines jeden...

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