Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird und das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG) geändert werden

  1. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird und das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG) geändert werden

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel 1Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird

    Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird, BGBl. I Nr. 117/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

  2. Novellierungsanordnung 1, In § 1 wird die Jahresangabe In Paragraph eins, wird die Jahresangabe ?2023? durch die die Jahresangabe ?2024? sowie der Betrag ?1,3 Mrd. Euro? durch den Betrag ?3,5 Mrd. Euro? ersetzt.

  3. Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 und Abs. 4 lauten:Paragraph 3, Absatz 3 und Absatz 4, lauten:

  4. ?(3)Absatz 3§ 1, § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 9/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 3, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (4)Absatz 4Der Titel, § 1, § 2 und § 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 9/2023 treten mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.?Der Titel, Paragraph eins,, Paragraph 2 und Paragraph 3, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2023, treten mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.?
  6. Artikel 2Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG) Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG), BGBl. I Nr.117/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.117 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2022,, wird wie folgt geändert
  7. Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

    ?Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG)?

  8. Novellierungsanordnung 2, Vor § 1 wird folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:Vor Paragraph eins, wird folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:

    ?1. AbschnittEnergiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen Februar bis September 2022 ?

  9. Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 2 2. Satz lautet:Paragraph eins, Absatz 2, 2. Satz lautet:

    ?Anträge können für Sachverhalte, die sich im Zeitraum zwischen 1. Februar 2022 und bis 30. September 2022 verwirklicht haben, gestellt werden.?

  10. Novellierungsanordnung 4, § 1 Abs. 3a 1. Satz lautet:Paragraph eins, Absatz 3 a, 1. Satz lautet:

    ?Mit der Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell mit einem Förderbetrag bis zu 1.800 Euro kann nach diesem Bundesgesetz auch eine andere geeignete Stelle betraut werden.?

  11. Novellierungsanordnung 5, § 1 Abs. 4 lautet:Paragraph eins, Absatz 4, lautet:

  12. ?(4)Absatz 4Die liquiden Mittel für die Förderprogramme der Abschnitte 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle gemäß § 1 Abs. 3a, § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden bis zu 7 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt.?Die liquiden Mittel für die Förderprogramme der Abschnitte 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle gemäß Paragraph eins, Absatz 3 a,, Paragraph 7, Absatz 2 und Paragraph 10, Absatz 3, auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden bis zu 7 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt.?
  13. Novellierungsanordnung 6, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  14. ?(1)Absatz einsEnergieintensive Unternehmen sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen.?
  15. Novellierungsanordnung 7, § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 2 lauten:

    ?1.Ziffer einsAnteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen von 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 ? pro Unternehmen, für energieintensive Unternehmen und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1a bis zu einer in den Förderungsrichtlinien bestimmenden Zuschusshöhe werden darüber hinaus Kosten für die Antragstellung teilweise ersetztAnteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen...

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