Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird

25. Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 ? TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 ? TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis:

  1. wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:a) wird nach dem Eintrag zu Paragraph 22, folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 22a. Vollständigkeitserklärungen der leistungsdefinierenden Stellen?
  2. wird nach dem Eintrag zu § 31 folgender Eintrag eingefügt:b) wird nach dem Eintrag zu Paragraph 31, folgender Eintrag eingefügt:

    ?§ 31a. Vollständigkeitserklärungen der leistenden Stellen?
  3. wird nach dem Eintrag zu § 40h folgender Eintrag eingefügt:c) wird nach dem Eintrag zu Paragraph 40 h, folgender Eintrag eingefügt:

    ?Abschnitt 7dRegelungen zur personenbezogenen Veröffentlichung am Transparenzportal
    § 40i.Paragraph 40 i, Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Energiekrise
    § 40j.Paragraph 40 j, Veröffentlichung von Leistungen im Zusammenhang mit der Europäischen Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF)?

    2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge ?nach Maßgabe des § 39g??nach Maßgabe des Paragraph 39 g, ?, durch die Wortfolge ? , soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist? ersetzt.

    3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge ?mitgeteilt oder abgefragt werden? durch die Wortfolge ?mitgeteilt, abgefragt oder übermittelt werden? ersetzt.

    4.Novellierungsanordnung 4, § 8 Abs. 4 Z 14 entfällt.Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 14, entfällt.

    5.Novellierungsanordnung 5, § 19 Abs. 2 Z 1 entfällt.Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt.

    6.Novellierungsanordnung 6, § 19 Abs. 2 Z 3 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

    ?3.Ziffer 3die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des § 22 Abs. 3;?die Verknüpfung von Leistungsangeboten und Vorbereitung der Transparenzdatenbank-Abfrageverordnung nach Maßgabe des Paragraph 22, Absatz 3 ;, ?,

    7.Novellierungsanordnung 7, § 20 Abs. 2 Z 1 entfällt.Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt.

    8.Novellierungsanordnung 8, In § 21 Abs. 1 Z 1 entfallen die Worte In Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, entfallen die Worte ?und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß § 22 Abs. 1??und Zuordnung zur eigenen Kategorie gemäß Paragraph 22, Absatz eins ?,.

    9.Novellierungsanordnung 9, § 21 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

    ?5.Ziffer 5die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des § 17 Z 1 zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Z 4 fallen.?die abfrageberechtigten Stellen im Sinne des Paragraph 17, Ziffer eins, zu bezeichnen, soweit sie nicht bereits unter Ziffer 4, fallen.?

    10.Novellierungsanordnung 10, In § 21 Abs. 1 lautet der letzte Satz:In Paragraph 21, Absatz eins, lautet der letzte Satz:

    ?Diese Angaben hat die leistungsdefinierende Stelle in der Leistungsangebotsdatenbank zu erfassen und die Datenklärungsstelle zu prüfen.?

    11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 21, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  4. ?(3)Absatz 3Zur Erleichterung der Leistungsangebotsermittlung durch Gemeinden wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, mit Verordnung gruppierte Leistungsangebote festzulegen (?Transparenzdatenbank ? Förderungsschienenverordnung?). Dabei kann auf Gemeinden unter 20 000 Einwohner mit Ausnahme der Landeshauptstädte eingeschränkt werden.?
  5. 12.Novellierungsanordnung 12, § 22 Abs. 1 entfällt.Paragraph 22, Absatz eins, entfällt.

    13.Novellierungsanordnung 13, § 22 Abs. 2 lautet:Paragraph 22, Absatz 2, lautet:

  6. ?(2)Absatz 2Die Datenklärungsstelle hat eine mehrstufige einheitliche Kategorisierung in Anlehnung an die Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates (Classification of the Functions of Government - COFOG) aller Leistungsangebote...

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