Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

23. Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 ? GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 ? GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 107 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 107, folgender Eintrag eingefügt:

?§ 107a. Zertifizierung von Speicherunternehmen?

2.Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet: Paragraph eins, samt Überschrift lautet:

?Unmittelbare Bundesvollziehung§ 1.Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.?

3.Novellierungsanordnung 3, § 7 Abs. 1 Z 8a lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8 a, lautet:

?8a.Ziffer 8 a?durch Solidarität geschützter Kunde?a)Litera aHaushaltskunden, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind,b)Litera bgrundlegende soziale Dienste, die nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehören und die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind undc)Litera cFernwärmeanlagen, in dem Ausmaß, in dem sie Wärme an Haushaltskunden oder grundlegende soziale Dienste liefern, die nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehören;?

4.Novellierungsanordnung 4, § 7 Abs. 1 Z 20a lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 20 a, lautet:

?20a.Ziffer 20 a?geschützter Kunde?a)Litera aHaushaltskunden, die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind,b)Litera bgrundlegende soziale Dienste, die nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehören und die an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen sind,c)Litera cFernwärmeanlagen, in dem Ausmaß, in dem sie Wärme an Haushaltskunden, grundlegende soziale Dienste oder kleine und mittlere Unternehmen liefern und keinen Wechsel auf einen anderen Brennstoff als Gas vornehmen können;?

5.Novellierungsanordnung 5, In § 105 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 9, wird angefügt:

?9.Ziffer 9die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Voraus der Regulierungsbehörde anzuzeigen.?

6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 107 wird folgender § 107a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 107, wird folgender Paragraph 107 a, samt Überschrift eingefügt:

?Zertifizierung von Speicherunternehmen§ 107a.Paragraph 107 a,

  • (1)Absatz einsSpeicherunternehmen unterliegen der Zertifizierung gemäß Art. 3a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.Speicherunternehmen unterliegen der Zertifizierung gemäß Artikel 3 a, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009.
  • (2)Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen Verfahren zur Zertifizierung der Speicherunternehmen auf österreichischem Hoheitsgebiet einzuleiten. Ebenso ist ein Verfahren in den Fällen des Art. 3a Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einzuleiten. Bei neu errichteten Speicheranlagen zertifiziert die Regulierungsbehörde das Speicherunternehmen auf Antrag. Der Antrag ist vom Speicherunternehmen vor Inbetriebnahme der Speicheranlage zu stellen. Die erstmalige Inbetriebnahme der Speicheranlage ist zulässig, sobald die Zertifizierung gemäß Abs. 4 erteilt wurde.Die Regulierungsbehörde hat von Amts wegen Verfahren zur Zertifizierung der Speicherunternehmen auf österreichischem Hoheitsgebiet einzuleiten. Ebenso ist ein Verfahren in den Fällen des Artikel 3 a, Absatz 10, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einzuleiten. Bei neu errichteten Speicheranlagen zertifiziert die Regulierungsbehörde das Speicherunternehmen auf Antrag. Der Antrag ist vom Speicherunternehmen vor Inbetriebnahme der Speicheranlage zu stellen. Die erstmalige Inbetriebnahme der Speicheranlage ist zulässig, sobald die Zertifizierung gemäß Absatz 4, erteilt wurde.
  • (3)Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat gemäß Art. 3a Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einen begründeten Entscheidungsentwurf an die Europäische Kommission zu übermitteln.Die Regulierungsbehörde hat gemäß Artikel 3 a, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 einen begründeten Entscheidungsentwurf an die Europäische Kommission zu übermitteln.
  • (4)Absatz 4Nach dem Einlangen der Stellungnahme der Europäischen Kommission hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid über die Zertifizierung zu entscheiden. Die Zertifizierung kann unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt werden, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erforderlich sind.
  • (5)Absatz 5Lehnt die...
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