Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
43. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 168/2022 wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2022, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 Abs. 2 wird folgende lit. k eingefügt:Im Paragraph eins, Absatz 2, wird folgende Litera k, eingefügt:
?k)Litera kVertriebene gemäß § 62 AsylG 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen;?Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen;?
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 12d wird die Wortfolge Im Paragraph 12 d, wird die Wortfolge ?selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2? durch die die Wortfolge ?elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A1? ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 34 wird folgender Abs. 57 angefügt:Dem Paragraph 34, wird folgender Absatz 57, angefügt:
4.Novellierungsanordnung 4, Die Anlagen A bis D lauten:
?Anlage AZulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß Paragraph 12,
Kriterien | Punkte |
Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten | maximal anrechenbare Punkte: 40 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer | 20 |
?Strichaufzählungim Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer). | 30 |
?Strichaufzählungmit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD) | 40 |
Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt: | |
50 000 bis 60 000 Euro60 000 bis 70 000 Euroüber 70 000 Euro | 202530 |
Forschungs- oder |
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