Bundesgesetz, mit dem das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz - UEZG geändert wird

41. Bundesgesetz, mit dem das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG), BGBl. I Nr.117/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2023, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ? UEZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.117 aus 2022,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2023,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  • ?(3)Absatz 3Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 durch Verordnung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle sind für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ? DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1. Sie sind berechtigt, die in Abs. 5 angeführten personenbezogenen Daten für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 sowie jene personenbezogenen Daten, die bei Antragstellung vom Unternehmen bekanntgegeben werden, für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 zu verarbeiten.?Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a,, 7 Absatz 2 und 10 Absatz 3, durch Verordnung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle sind für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß Paragraphen eins, Absatz 3 a,, 7 Absatz 2 und 10 Absatz 3, gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung ? DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1. Sie sind berechtigt, die in Absatz 5, angeführten personenbezogenen Daten für die Abwicklung...
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