Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

40. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Artikel 3 Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:Das Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 223 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 278c Abs. 1 Z 5 entfällt.Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 278c Abs. 1 Z 10 wird nach der Wendung In Paragraph 278 c, Absatz eins, Ziffer 10, wird nach der Wendung ?§ 50 des Waffengesetzes 1996? die Wendung ? , § 43 des Sprengmittelgesetzes 2010?? , Paragraph 43, des Sprengmittelgesetzes 2010? und nach dem Wort ?Kriegsmaterialgesetzes? das Wort ?vorsätzliche? eingefügt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 278c wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 278 c, wird nach dem Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  • ?(2a)Absatz 2 aWer mit einer der in Abs. 1 Z 1 bis 10 bezeichneten Straftaten droht, ist, wenn er diese Drohung mit der in Abs. 1 genannten terroristischen Eignung und dem dort bezeichneten Vorsatz begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.?Wer mit einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 10 bezeichneten Straftaten droht, ist, wenn er diese Drohung mit der in Absatz eins, genannten terroristischen Eignung...
  • Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT