Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz ? UFG geändert wird
34. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz ? UFG geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz ? UFG) Das Bundesgesetz über Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung des Flächenrecyclings, der Biodiversität und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz ? UFG, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2022, wird wie folgt geändert:Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz ? UFG, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 6 Abs. 2f wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 6, Absatz 2 f, wird der Punkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Strichpunkt ersetzt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 6a entfällt in Z 1 und Z 3 jeweils die Wortfolge In Paragraph 6 a, entfällt in Ziffer eins und Ziffer 3, jeweils die Wortfolge ? , einschließlich deren Abwicklung,? sowie in Z 3 die Wortfolge sowie in Ziffer 3, die Wortfolge ?und § 6 Abs. 1b Z 2??und Paragraph 6, Absatz eins b, Ziffer 2 ?,; dem § 6a wird folgender Schlusssatz angefügt:; dem Paragraph 6 a, wird folgender Schlusssatz angefügt:
?Die Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge gemäß Z 1 und Z 3 werden aus den Mitteln gemäß § 6 Abs. 1b Z 2, Z 3 und Z 6 bedeckt.??Die Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 3, werden aus den Mitteln gemäß Paragraph 6, Absatz eins b, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 6, bedeckt.?
2.Novellierungsanordnung 2, In § 25 Abs. 1 Z 4 wird nach lit. d folgender Schlusssatz angefügt:In Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach Litera d, folgender Schlusssatz angefügt:
?Sollen...
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