Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden
50. Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1(Verfassungsbestimmung)Änderung des BVG Medienkooperation und Medienförderung
Das Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (BVG Medienkooperation und Medienförderung ? BVG MedKF-T), BGBl. I Nr. 125/2011, wird wie folgt geändert:T), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Kurztitel wird die Abkürzung ?BVG? durch das Wort ?Bundesverfassungsgesetz? ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 wird vor dem Wort In Paragraph eins, Absatz 2, wird vor dem Wort ?Bekanntgabepflicht? die Wortfolge ?Einhaltung der? eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph eins, Absatz 3, wird das Wort ?Rechtsträgern? durch das Wort ?Rechtsträger? ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz 4, wird im ersten Satz die Wortfolge ?Werbeaufträge und Förderungen, die Art des periodischen Mediums? durch die Wortfolge ?Aufträge über Werbeleistungen und Förderungen, die Art des für die Werbeleistung herangezogenen Mediums? ersetzt.
5a.Novellierungsanordnung 5a, In § 1 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort In Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Wort ?kann? die Wortfolge ?für in Abs. 1 bezeichnete Rechtsträger ein Verbot der Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen, soweit es sich um Medien handelt, deren Förderung aus bundesgesetzlich geregelten Ausschlussgründen abgelehnt wurde, vorsehen und??für in Absatz eins, bezeichnete Rechtsträger ein Verbot der Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen, soweit es sich um Medien handelt, deren Förderung aus bundesgesetzlich geregelten Ausschlussgründen abgelehnt wurde, vorsehen und? eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung In Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung ?(1)? und folgender Abs. 2 wird angefügt: und folgender Absatz 2, wird angefügt:
Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:TG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
?§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen bei Medienkooperationen und bei der Erteilung von Aufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber durch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger.?
2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
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