Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden

50. Bundesgesetz, mit dem das Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz sowie das KommAustria-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1(Verfassungsbestimmung)Änderung des BVG Medienkooperation und Medienförderung

Das Bundesverfassungsgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (BVG Medienkooperation und Medienförderung ? BVG MedKF-T), BGBl. I Nr. 125/2011, wird wie folgt geändert:T), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Kurztitel wird die Abkürzung ?BVG? durch das Wort ?Bundesverfassungsgesetz? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsDie in den Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 sowie Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes ?BDie in den Artikel 126 b, Absatz eins,, 2 und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins,, 3 und 4, Artikel 127 a, Absatz eins,, 3, 4 und 9 sowie Artikel 127 b, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes ?B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger haben für Medienkooperationen mit Medieninhabern und für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen den Namen und den Inhaber des Mediums sowie die Höhe des Entgelts öffentlich bekanntzugeben. Durch Bundesgesetz können weitere öffentlich bekanntzumachende Angaben, wie insbesondere über den konkreten Inhalt und das konkrete Erscheinungsbild einer Werbeleistung, festgelegt werden. Ein solches Bundesgesetz kann für die im ersten Satz erfassten Rechtsträger oder nur für bestimmte, nach allgemeinen Kriterien definierte Gruppen dieser Rechtsträger auch zusätzlich Regelungen über besondere, an die Überschreitung bestimmter Entgeltgrenzen für Werbeleistungen geknüpfte Berichtspflichten und Verpflichtungen zur Erstellung und Veröffentlichung von Wirkungsanalysen der betreffenden Werbeleistungen vorsehen. Im Falle von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums haben die Rechtsträger den Namen des Förderungsempfängers und die Höhe der Förderung öffentlich bekanntzugeben.?VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der Rechnungshofkontrolle unterworfene Rechtsträger haben für Medienkooperationen mit Medieninhabern und für sämtliche entweder direkt oder unter Vermittlung über Dritte erteilten Aufträge über entgeltliche Werbeleistungen den Namen und den Inhaber des Mediums sowie die Höhe des Entgelts öffentlich bekanntzugeben. Durch Bundesgesetz können weitere öffentlich bekanntzumachende Angaben, wie insbesondere über den konkreten Inhalt und das konkrete Erscheinungsbild einer Werbeleistung, festgelegt werden. Ein solches Bundesgesetz kann für die im ersten Satz erfassten Rechtsträger oder nur für bestimmte, nach allgemeinen Kriterien definierte Gruppen dieser Rechtsträger auch zusätzlich Regelungen über besondere, an die Überschreitung bestimmter Entgeltgrenzen für Werbeleistungen geknüpfte Berichtspflichten und Verpflichtungen zur Erstellung und Veröffentlichung von Wirkungsanalysen der betreffenden Werbeleistungen vorsehen. Im Falle von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums haben die Rechtsträger den Namen des Förderungsempfängers und die Höhe der Förderung öffentlich bekanntzugeben.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 2 wird vor dem Wort In Paragraph eins, Absatz 2, wird vor dem Wort ?Bekanntgabepflicht? die Wortfolge ?Einhaltung der? eingefügt.

    4.Novellierungsanordnung 4, In § 1 Abs. 3 wird das Wort In Paragraph eins, Absatz 3, wird das Wort ?Rechtsträgern? durch das Wort ?Rechtsträger? ersetzt.

    5.Novellierungsanordnung 5, In § 1 Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz 4, wird im ersten Satz die Wortfolge ?Werbeaufträge und Förderungen, die Art des periodischen Mediums? durch die Wortfolge ?Aufträge über Werbeleistungen und Förderungen, die Art des für die Werbeleistung herangezogenen Mediums? ersetzt.

    5a.Novellierungsanordnung 5a, In § 1 Abs. 4 zweiter Satz wird nach dem Wort In Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz wird nach dem Wort ?kann? die Wortfolge ?für in Abs. 1 bezeichnete Rechtsträger ein Verbot der Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen, soweit es sich um Medien handelt, deren Förderung aus bundesgesetzlich geregelten Ausschlussgründen abgelehnt wurde, vorsehen und??für in Absatz eins, bezeichnete Rechtsträger ein Verbot der Erteilung von Aufträgen über Werbeleistungen, soweit es sich um Medien handelt, deren Förderung aus bundesgesetzlich geregelten Ausschlussgründen abgelehnt wurde, vorsehen und? eingefügt.

    6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung In Paragraph 2, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung ?(1)? und folgender Abs. 2 wird angefügt: und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  • ?(2)Absatz 2Der Kurztitel und § 1 Abs. 1 bis 4 sowie die Absatzbezeichnung des § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.?Der Kurztitel und Paragraph eins, Absatz eins bis 4 sowie die Absatzbezeichnung des Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.?
  • Artikel 2Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes

    Das Bundesgesetz über die Transparenz von Medienkooperationen sowie von Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, MedKF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:TG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

    1.Novellierungsanordnung 1, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:

    ?§ 1.Paragraph eins,

    Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen bei Medienkooperationen und bei der Erteilung von Aufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber durch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger.?

    2.Novellierungsanordnung 2, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsZu dem in § 1 genannten Zweck haben die in den Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art. 127 Abs. 1, 3 und 4, Art. 127a Abs. 1, 3, 4 und 9 sowie Art. 127b Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes ?BZu dem in Paragraph eins, genannten Zweck haben die in den Artikel 126 b, Absatz eins,, 2 und 3, Artikel 126 c,, Artikel 127, Absatz eins,, 3 und 4, Artikel 127 a, Absatz eins,, 3, 4 und 9 sowie Artikel 127 b, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes ?B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, angeführten sowie sonstige durch Gesetz der...
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