Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung der Stiftung Forum Verfassung erlassen wird

48. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung der Stiftung Forum Verfassung erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die ?Stiftung Forum Verfassung?Errichtung der Stiftung§ 1.Paragraph eins,

  • (1)Absatz einsZur Vermittlung von Wissen und zur Bewusstseinsbildung in Angelegenheiten der österreichischen Bundesverfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit wird eine Stiftung mit dem Namen ?Stiftung Forum Verfassung? (im Folgenden: Stiftung) mit Sitz in Wien errichtet.
  • (2)Absatz 2Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
  • (3)Absatz 3Die Stiftung ist berechtigt, ihrem Namen oder der Abkürzung ihres Namens (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
  • (4)Absatz 4Die Stiftung entsteht mit der Bestellung des ersten Stiftungsvorstands und der Eintragung der Stiftung in das Stiftungs- und Fondsregister. Für Handlungen im Namen der Stiftung vor Eintragung in das Stiftungs- und Fondsregister haften die Handelnden zur ungeteilten Hand.
  • (5)Absatz 5Der Stiftungsvorstand hat dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondregister die Angaben gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 ? BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 sowie allfällige Änderungen binnen vier Wochen mitzuteilen.Der Stiftungsvorstand hat dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres zur Eintragung in das Stiftungs- und Fondregister die Angaben gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 ? BStFG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015, sowie allfällige Änderungen binnen vier Wochen mitzuteilen.
  • Zweck und Aufgaben der Stiftung§ 2.Paragraph 2,
  • (1)Absatz einsDie Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung ? BAO, BGBl. Nr. 194/1961.Die Stiftung ist gemeinnützig im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung ? BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,.
  • (2)Absatz 2Die Stiftung verfolgt folgende Zwecke:1.Ziffer einsVermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage einer auf den Prinzipien der Demokratie, des Rechtsstaates, des Bundesstaates, der Gewaltentrennung und der Freiheit gegründeten Republik sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit;
  • 2.Ziffer 2Vermittlung von Informationen über den aktuellen Stand der Verfassung und der Verfassungsgerichtsbarkeit;3.Ziffer 3Vermittlung von Informationen über die Aufgaben und die Arbeit des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis;4.Ziffer 4Vermittlung der Entwicklungen im österreichischen und europäischen Verfassungsrecht;5.Ziffer 5Vermittlung der Entwicklung der österreichischen und europäischen Verfassungsgerichtsbarkeit.6.Ziffer 6Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit gemäß § 4.Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit gemäß Paragraph 4,Erreichung des Stiftungszweckes§ 3.Paragraph 3,
  • (1)Absatz einsDer Zweck der Stiftung soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:1.Ziffer einsniederschwellige bewusstseinsbildende Aktivitäten in der Öffentlichkeit;
  • 2.Ziffer 2Ausstellungen und Führungen für Gruppen und Einzelpersonen;3.Ziffer 3Durchführung und Förderung von Veranstaltungen zur Verbreitung und Vertiefung des Wissens über die österreichische Bundesverfassung sowie über den Verfassungsgerichtshof;4.Ziffer 4Verleihung des Verfassungspreises zur Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit.Verleihung des Verfassungspreises zur Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten über die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit.
  • (2)Absatz 2Zur Erreichung des Stiftungszwecks ist die Stiftung angehalten, mit Einrichtungen des primären, sekundären und tertiären Bildungsbereiches, gesetzlichen Interessenvertretungen und Organisationen der Zivilgesellschaft sowie mit bereits in diesem Bereich tätigen Organisationen zusammenzuarbeiten.
  • Verfassungspreis§ 4.Paragraph 4,
  • (1)Absatz einsDer Verfassungspreis wird jedes zweite Jahr an zumindest zwei Personen oder Personengruppen als Auszeichnung für ihr besonderes Engagement für die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit verliehen.Der Verfassungspreis wird jedes zweite Jahr an zumindest zwei Personen oder Personengruppen als Auszeichnung für ihr besonderes Engagement für die Vermittlung und Darstellung der Bedeutung der Verfassung als Legitimationsgrundlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, sowie der Bedeutung einer unabhängigen Verfassungsgerichtsbarkeit verliehen.
  • (2)Absatz 2Die Ausschreibung des Verfassungspreises hat auf der Internetseite der Stiftung für die Dauer von mindestens sechs Wochen zu erfolgen. Die Bewerbungen sind an die in der Ausschreibung genannte Stelle elektronisch zu übermitteln, wobei als Tag der Bewerbung jener Tag gilt, an dem die Bewerbung bei dieser...
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