Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2023 bis 2026 und das Bundesfinanzgesetz 2023 geändert werden

114. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2023 bis 2026 und das Bundesfinanzgesetz 2023 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Bundesfinanzrahmengesetzes 2023 bis 2026

Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzrahmengesetz 2023 bis 2026 erlassen wird (Bundesfinanzrahmengesetz 2023 bis 2026 ? BFRG 2023-2026), BGBl. I Nr. 184/2022, wird wie folgt geändert:2026), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 lautet die fixe Obergrenze für Auszahlungen für das Jahr 2023 der Rubrik 2 In Paragraph eins, lautet die fixe Obergrenze für Auszahlungen für das Jahr 2023 der Rubrik 2 ?29.065,872? Millionen Euro; die Summe 2 für das Jahr 2023 lautet ?50.795,692? Millionen Euro, die Gesamtsumme aller Rubriken für das Jahr 2023 lautet ?123.678,987? Millionen Euro.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 2 lautet die Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz für das Jahr 2023 In Paragraph 2, lautet die Obergrenze für Auszahlungen der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz für das Jahr 2023 ?5.107,345? Millionen Euro.

Artikel 2Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2023

Das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2023 (Bundesfinanzgesetz 2023 ? BFG 2023), BGBl. I Nr. 183/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2023 (Bundesfinanzgesetz 2023 ? BFG 2023), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In Artikel VI. Z 9 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Ziffer 10 angefügt:In Artikel römisch VI. Ziffer 9, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Ziffer 10 angefügt:

?10.Ziffer 10bei der Voranschlagsstelle 21.01.04 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Anti-Teuerungspakets für Familien in Vollziehung der § 2 sowie §§ 3a bis 3d Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, BGBl. I Nr. 93/2022, in Höhe von bis zu insgesamt 140,5 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.?bei der Voranschlagsstelle 21.01.04 für Auszahlungen im Zusammenhang mit...

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