Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird

144. Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Änderung des Forstgesetzes

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2022, wird wie folgt geändert:Das Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel lautet:

?Bundesgesetz über das Forstwesen (Forstgesetz 1975 ? ForstG)?

2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 wird in Abs. 1 nach dem Wort In Paragraph eins, wird in Absatz eins, nach dem Wort ?Erholung? die Wortfolge ?in einer sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt? und in Abs. 3 nach dem Ausdruck und in Absatz 3, nach dem Ausdruck ?Regenerationsvermögen,? die Wortfolge ?Kohlenstoffaufnahme- und Kohlenstoffspeicherfähigkeit,? eingefügt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 1a Abs. 1 wird nach dem Wort In Paragraph eins a, Absatz eins, wird nach dem Wort ?Anhang? die Wortfolge ?oder in der Verordnung gemäß Abs. 1a??oder in der Verordnung gemäß Absatz eins a, ?, eingefügt.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 1a wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph eins a, wird nach dem Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  • ?(1a)Absatz eins aDer Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Innovation und Technologie durch Verordnung ergänzend zu den im Anhang genannten Arten weitere vor dem Hintergrund des Klimawandels standortstaugliche Arten festlegen.?
  • 5.Novellierungsanordnung 5, In § 1a Abs. 5 wird nach der Wortfolge In Paragraph eins a, Absatz 5, wird nach der Wortfolge ?Christbaumkulturen und? die Wortfolge ?Agroforstflächen wie Mehrnutzenhecken oder? eingefügt.

    6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

    ?Gemäß § 1a Abs. 5 gemeldete Agroforstflächen gelten nicht als Windschutzanlagen, auch wenn sie die vorgenannten Schutzfunktionen aufweisen.??Gemäß Paragraph eins a, Absatz 5, gemeldete Agroforstflächen gelten nicht als Windschutzanlagen, auch wenn sie die vorgenannten Schutzfunktionen aufweisen.?

    7.Novellierungsanordnung 7, § 6 Abs. 2 lit. c lautet:Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, lautet:

    ?c)Litera cdie Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluss auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf den Ausgleich des Klimas einschließlich der Bedeutung für die Kohlenstoffaufnahme und -speicherung, auf den Ausgleich des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser und auf den Erhalt der biologischen Vielfalt,?

    8.Novellierungsanordnung 8, Dem § 32a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 32 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  • ?(4)Absatz 4Die Behörde hat in Verfahren gemäß § 17, § 81 und § 85, die Wälder mit besonderem Lebensraum gemäß Abs. 1 betreffen, vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde zu hören.?Die Behörde hat in Verfahren gemäß Paragraph 17,, Paragraph 81 und Paragraph 85,, die Wälder mit besonderem Lebensraum gemäß Absatz eins, betreffen, vor der Entscheidung die Bezirksverwaltungsbehörde als Naturschutzbehörde zu hören.?
  • 9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 41, wird folgender Paragraph 41 a, samt Überschrift eingefügt:

    ?Tragung der Kosten der Waldbrandbekämpfung§ 41a.Paragraph 41 a,

  • (1)Absatz einsDer Bund trägt die durch Waldbrandbekämpfungen entstandenen Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der folgenden Absätze. Kosten der Waldbrandbekämpfung sind solche, die sich auf die Bekämpfung eines unkontrollierten Feuers auf einer nach § 1a Abs. 1 bis 3 und Abs. 7 als Wald geltenden Grundfläche oder auf Bewuchs, auf den nach § 2 das Forstgesetz anzuwenden ist, beziehen.Der Bund trägt die durch Waldbrandbekämpfungen entstandenen Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen der folgenden Absätze. Kosten der Waldbrandbekämpfung sind solche, die sich auf die Bekämpfung eines unkontrollierten Feuers auf einer nach Paragraph eins a, Absatz eins bis 3 und Absatz 7, als Wald geltenden Grundfläche oder auf Bewuchs, auf den nach Paragraph 2, das Forstgesetz anzuwenden ist, beziehen.
  • (2)Absatz 2Die Waldbrandbekämpfungskosten der Feuerwehren oder der diese Kosten tragenden Gemeinden oder Betriebe (Kostenträger) werden durch die Zahlung eines Pauschaltarifs gemäß Abs. 4 oder einer Entschädigung gemäß Abs. 5 abgegolten.Die Waldbrandbekämpfungskosten der Feuerwehren oder der diese Kosten tragenden Gemeinden oder Betriebe (Kostenträger) werden durch die Zahlung eines Pauschaltarifs gemäß Absatz 4, oder einer Entschädigung gemäß Absatz 5, abgegolten.
  • (3)Absatz 3Der Pauschaltarif gemäß Abs. 4 bezieht sich auf ein Waldbrandereignis und bemisst sich nach der Größe der Brandfläche sowie der Art und der Dauer der Waldbrandbekämpfung, wobeiDer Pauschaltarif gemäß Absatz 4, bezieht sich auf ein Waldbrandereignis und bemisst sich nach der Größe der Brandfläche sowie der Art und der Dauer der Waldbrandbekämpfung, wobei1.Ziffer einshinsichtlich der Größe der Brandfläche zwischen Kleinbränden (unter 0,3 Hektar), Mittelbränden (0,3 bis 3 Hektar), und Großbränden (mehr als 3 Hektar, jedoch weniger als 30 Hektar),
  • 2.Ziffer 2hinsichtlich der Art der Brandbekämpfung zwischen normaler Brandbekämpfung (in flachem, gut erschlossenem Gelände) und erschwerter Brandbekämpfung (in unwegsamem, alpinem Schutzwaldgelände mit schwieriger Wasserversorgung und Hangneigung über 30°) und3.Ziffer 3hinsichtlich der Dauer der Brandbekämpfung zwischen Brandbekämpfungen bis zu 24 Stunden, Brandbekämpfungen über 24 Stunden und solchen über 48 Stundenzu unterscheiden ist.
  • (4)Absatz 4Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe der Pauschaltarife für Kleinbrände, Mittelbrände und Großbrände festzulegen.
  • (5)Absatz 5Bei Extrembränden (ab 30 Hektar) werden folgende Kosten abgegolten:1.Ziffer einsMannschafts- und Transportkosten nach der Tarifordnung des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes in der jeweils geltenden Fassung,
  • 2.Ziffer 2Betriebs- und Löschmittel,3.Ziffer 3Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen,4.Ziffer 4Verpflegungskosten,5.Ziffer 5Verdienstentgang und6.Ziffer 6Unterbringungskosten.
  • (6)Absatz 6Bei entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen behördlich angeforderten Dienst- oder Sachleistungen besteht ein Anspruch der Verpflichteten auf Entschädigung. Diese Entschädigung umfasst1.Ziffer einsbei Dienstleistungen den nachgewiesenen Verdienstentgang und
  • 2.Ziffer 2bei Sachleistungena)Litera adie Wertminderung, die der angeforderte Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Anforderung erlitten hat,b)Litera bdie durch die Benützung des angeforderten Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung,c)Litera cden Verdienstausfall, der durch den Entzug der Benützung des angeforderten Gegenstandes eingetreten ist,d)Litera ddie Kosten des Betriebs von Fahrzeugen während der Dauer deren Anforderung unde)Litera edie auf die Dauer der Anforderung entfallenden, anteiligen Personalkosten des zum Betrieb von Fahrzeugen notwendigen, abgestellten Bedienungspersonals, sofern es sich nicht um zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen handelt.
  • (7)Absatz 7Bei entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen behördlich erfolgten Eigentumseingriffen besteht ein Anspruch der Verpflichteten auf Entschädigung (Schadloshaltung) für die dadurch entstandenen Schäden. Dieser Anspruch besteht nicht, insoweit die schädigende Maßnahme der Abwehr von Schäden vom Verpflichteten selbst oder von den mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen diente oder diese Personen ein Verschulden am Entstehen des Waldbrandes trifft.
  • (8)Absatz 8Allfällige vermögensrechtliche Vorteile, die den Beteiligten nach den Abs. 6 und 7 durch die Waldbrandbekämpfung entstanden sind, sind auf die Höhe der Entschädigung anzurechnen.Allfällige vermögensrechtliche Vorteile, die den Beteiligten nach den Absatz 6 und 7 durch die Waldbrandbekämpfung entstanden sind, sind auf die Höhe der Entschädigung anzurechnen.
  • (9)Absatz 9Ein Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Abs. 4 oder einer Entschädigung nach Abs. 5 bis 7 ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen sechs Monaten nach Ende der Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu stellen. Den Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Abs. 4 oder einer Entschädigung nach Abs. 5 hatEin Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Absatz 4, oder einer Entschädigung nach Absatz 5 bis 7 ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen sechs Monaten nach Ende der Waldbrandbekämpfungsmaßnahmen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu stellen. Den Antrag auf Zahlung eines Pauschaltarifes nach Absatz 4, oder einer Entschädigung nach Absatz 5, hat1.Ziffer einshinsichtlich der Bekämpfungskosten der Feuerwehren die Feuerwehr oder die die Kosten der Feuerwehr tragende Gemeinde,
  • 2.Ziffer 2hinsichtlich der Bekämpfungskosten der Berufsfeuerwehren die Gemeinde und3.Ziffer 3hinsichtlich der Bekämpfungskosten der Betriebsfeuerwehren der Betriebzu stellen. Sind im Hinblick auf einen Waldbrand gemäß Abs. 3 mehrere Rechtsträger antragsberechtigt, haben diese den Antrag gemeinsam zu stellen und einen gemeinsamen zustellungsbevollmächtigten Rechtsträger namhaft zu machen, dem die Umlegung des gewährten Pauschaltarifs auf die Antragsberechtigten nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Brandbekämpfung obliegt. Im Falle eines Antrags auf Zahlung einer Entschädigung nach den Abs. 6 und 7 ist der Verpflichtete antragsberechtigt.zu stellen. Sind im Hinblick auf...

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