198. Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz und das Ökostromgesetz 2012 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes
Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 233/2022, wird wie folgt geändert:Das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 233 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 6 nach dem Wort Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 6, nach dem Wort ?Biomasse-Brennstoffe? die Wortfolge ?sowie erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs? eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
?Kompetenzgrundlage und Vollziehung§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.?
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu § 6 wird nach dem Wort In der Überschrift zu Paragraph 6, wird nach dem Wort ?Biomasse-Brennstoffe? die Wortfolge ?sowie erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs? eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
?(1a)Absatz eins aEnergie in Form von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs wird für die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Abs. 4 erfüllt.?Energie in Form von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs wird für die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Zwecke nur dann berücksichtigt, wenn sie die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Absatz 4, erfüllt.?
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 4, angefügt:
?(4)Absatz 4Nähere Bestimmungen zu den Anforderungen und Kriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs sind durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, dem Bundesminister für Finanzen sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen. Die Verordnung kann Regelungen zur Überprüfung und Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen und Kriterien vorsehen. Dabei ist insbesondere auf die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der darauf basierenden Durchführungsrechtsakte sowie delegierten Rechtsakte Bedacht zu nehmen.?
6.Novellierungsanordnung 6, § 44 Abs. 2 lautet:Paragraph 44, Absatz 2, lautet:
?(2)Absatz 2Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAGDie Frist gemäß Absatz eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle1.Ziffer einsbei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,2.Ziffer 2bei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monateverlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.?
7.Novellierungsanordnung 7, § 44f Abs. 2 lautet:Paragraph 44 f, Absatz 2, lautet:
?(2)Absatz 2Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAGDie Frist gemäß Absatz eins, kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle1.Ziffer einsa)Litera abei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe bis 1 000 Meter einmal um bis zu zwölf Monate,b)Litera bbei Windkraftanlagen mit einer Standorthöhe über 1 000 Meter zweimal um bis zu zwölf Monate,2.Ziffer 2bei Wasserkraftanlagen zweimal um bis zu zwölf Monateverlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.?
8.Novellierungsanordnung 8, § 55 Abs. 2 lautet:Paragraph 55, Absatz 2, lautet:
?(2)Absatz 2Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind innerhalb eines befristeten Zeitfensters (Fördercall) bei der EAG-Förderabwicklungsstelle über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle bereitzustellende elektronische Anwendung einzubringen. In der Verordnung gemäß § 58 sind nähere Regelungen zur Einbringung des Förderantrages festzulegen.?Förderabwicklungsstelle bereitzustellende elektronische Anwendung einzubringen. In der Verordnung gemäß Paragraph 58, sind nähere Regelungen zur Einbringung des Förderantrages festzulegen.?
8a.Novellierungsanordnung 8a, Dem § 55 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 10, angefügt:
?(10)Absatz 10Sofern für die zu fördernde Maßnahme der ermäßigte Umsatzsteuersatz gemäß § 28 Abs. 62 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, anzuwenden ist bzw. angewandt wurde, ist die Gewährung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen.?Sofern für die zu fördernde Maßnahme der ermäßigte Umsatzsteuersatz gemäß Paragraph 28, Absatz 62, des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, anzuwenden ist bzw. angewandt wurde, ist die Gewährung eines Investitionszuschusses ausgeschlossen.?
9.Novellierungsanordnung 9, § 56 Abs. 12 lautet:Paragraph 56, Absatz 12, lautet:
?(12)Absatz 12Für innovative Photovoltaikanlagen kann mit Verordnung gemäß § 58 ein Zuschlag von bis zu 30% vorgesehen werden. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig. In diesem Fall darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1.?Für innovative Photovoltaikanlagen kann mit Verordnung gemäß Paragraph 58, ein Zuschlag von bis zu 30% vorgesehen werden. Eine Differenzierung zwischen Anlagentypen ist zulässig. In diesem Fall darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% des unmittelbar für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1.?
10.Novellierungsanordnung 10, In § 56a Abs. 3, § 57 Abs. 6 und § 57a Abs. 6 entfallen jeweils die letzten beiden Sätze.In Paragraph 56 a, Absatz 3,, Paragraph 57, Absatz 6 und Paragraph 57 a, Absatz 6, entfallen jeweils die letzten beiden Sätze.
11.Novellierungsanordnung 11, § 59 Abs. 2 lautet:Paragraph 59, Absatz 2, lautet:
?(2)Absatz 2Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen sind innerhalb eines befristeten Zeitfensters (Fördercall) bei der EAG-Förderabwicklungsstelle über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle bereitzustellende elektronische Anwendung einzubringen. In der Verordnung gemäß § 63 sind nähere Regelungen zur Einbringung des Förderantrages festzulegen.?Förderabwicklungsstelle bereitzustellende elektronische Anwendung einzubringen. In der Verordnung gemäß Paragraph 63, sind nähere Regelungen zur Einbringung des Förderantrages festzulegen.?
12.Novellierungsanordnung 12, In § 60 Abs. 4 entfällt der vorletzte Satz.In Paragraph 60, Absatz 4, entfällt der vorletzte Satz.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 61 werden...