Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

24. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile ?§ 4 Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen? die Zeile ?§ 4a Änderung des Bescheides vor Verkehrsfreigabe? eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile ?§ 29 Lagerungen? die Zeile ?V. Kosten? und die Zeile ?§ 31 Kostentragung? eingefügt.

3. In § 4 Abs. 1 dritter Satz wird nach dem Wort ?Bescheid? die Wortfolge ?hat dingliche Wirkung und? eingefügt.

4. § 4 Abs. 6 entfällt.

5. Folgender § 4a samt Überschrift wird eingefügt:

?Änderung des Bescheides vor Verkehrsfreigabe

§ 4a. (1) Beabsichtigte Änderungen eines gemäß § 4 Abs. 1 genehmigten Vorhabens oder beabsichtigte Abweichungen von im Bescheid enthaltenen Nebenbestimmungen vor Verkehrsfreigabe des Bauvorhabens bedürfen einer Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1, wenn dies zur Wahrung der in den §§ 4 Abs. 1, 7 und 7a umschriebenen Interessen und Rechte erforderlich ist. Diese Genehmigung hat im Falle der Änderung des Vorhabens auch das bereits dem Bescheid gemäß § 4 Abs. 1 zugrunde liegende Vorhaben insoweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in den §§ 4 Abs. 1, 7 und 7a beschriebenen Grundsätze und Interessen erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist dann zu erteilen, wenn die in den §§ 4 Abs. 1 und 7 umschriebenen Grundsätze eingehalten werden und die von der Änderung oder Abweichung betroffenen Nachbarn gemäß § 7a in ihren Rechten nicht nachteilig berührt werden oder diese den spezifischen Änderungen oder Abweichungen nachweislich zugestimmt haben. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dabei das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seine Zwecke notwendig ist.

(3) An die Stelle der Änderungsgenehmigung kann eine Anzeige des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie treten, wenn die Änderungen oder Abweichungen grundsätzlich genehmigungsfähig sind und voraussichtlich keine zusätzlichen Auflagen zum Schutz der genannten Interessen und Rechte erforderlich sind. Wenn die Voraussetzungen für eine Anzeige nicht gegeben sind, hat die Behörde die Durchführung der Änderungen oder Abweichungen binnen acht Wochen zu untersagen oder ein...

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