Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird

154. Bundesgesetz, mit dem das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1b Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

?Als Polytechnische Schulen, Sonderschulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten?

2. In § 1b Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

3. § 2 samt Überschrift lautet:

?Voraussetzungen

§ 2. Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in §§ 1a, 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler

1. bedürftig ist und
2. den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3
a) um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie
b) um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,
höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.?

4. In § 3 Abs. 6 entfällt die Wendung ? , abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von ? 364,--,?.

5. § 8 samt Überschrift entfällt.

6. Dem § 10 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Erhält der Schüler Waisenpension, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um die Höhe der Waisenpension, die für denselben Zeitraum bezogen wird.?

7. In § 11 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:

?Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule, einer Sonderschule oder einer mittleren oder höheren Schule ab der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil?

8. § 12 Abs. 4 entfällt.

9. In § 12 Abs. 5 Z 1 wird die Wendung ?Abs. 2 Z 2 oder 3? durch die Wendung ?Abs. 2 Z 2, 3 oder 4? ersetzt.

10. In § 12 Abs. 9 wird nach dem Wort ?Einkommen? die Wortfolge ?des Schülers,? eingefügt.

11. § 14 Abs. 3 lautet:

?(3) Die Anträge sind zusammen mit den vorgeschriebenen Nachweisen bei der in erster Instanz zuständigen Behörde einzubringen, sofern diese Nachweise nicht von der...

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