Bundesgesetz, mit dem das Tierärztegesetz geändert wird

135. Bundesgesetz, mit dem das Tierärztegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

"(1) Der Tierarzt ist als Angehöriger eines Gesundheitsberufes zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen."

2. § 2 Abs. 1 Z 2 lit. c und d lauten:

"c) des tierärztlichen Universitätspersonals der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
d) der tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften,"

3. Nach § 2 Abs. 1 Z 2 lit. d wird folgende lit. e angefügt:

"e) der öffentlich-rechtlich Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH."

4. § 3 Abs. 2 bis 3 lauten:

"(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:

1. die volle Geschäftsfähigkeit,
2. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
3. ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22) aufgeführter Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort genannten Bescheinigungen versehen ist,
4. ausreichende Kenntnis der Amtssprache,
5. für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens - die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, dass die betreffende Person in diesem Staat zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.

(3) Die Erfordernis des Abs. 2 Z 2 entfällt für

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, für die freiberufliche Berufsausübung,
2. Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, Asyl gewährt worden ist,
3. Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, für die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wenn sie Ehegatten eines im Rahmen der Freizügigkeit in Österreich im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbstständig tätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind."

5. Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entfällt das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 3, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern diesem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beigefügt ist, wonach die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat."

6. In § 5 Abs. 4 wird die Wortfolge "dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz" durch die Wortfolge "dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen" ersetzt.

7. In § 5 Abs. 6 wird die Wortfolge "Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz" durch die Wortfolge "Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen" ersetzt.

8. § 11 erster Satz lautet:

"Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn

1. die Befugnis zur Berufsausübung erlischt oder
2. die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission (§ 7 Abs. 1 Z 2) ruht."

9. § 13 Abs. 1 lautet:

"(1) Tierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen. Zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis sind nur freiberuflich tätige Tierärzte, die eine Zusatzqualifikation gemäß §§ 14j bis 14l nachweisen können, berechtigt. Die sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften."

10. In § 14a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge "von der Hauptversammlung der Kammer der Tierärzte Österreichs (Kammer)" durch die Wortfolge "von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit der Hauptversammlung der Kammer durch Verordnung" ersetzt.

11. § 14b Abs. 1 Z 2 lautet:

"2. ein Diplom der Veterinärmedizinischen Universität Wien der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin
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