Bundesgesetz, mit dem das Tierärztegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1987 wird wie folgt geändert:

  1. §3 Abs. 2 lautet:

    „(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:

  2. die österreichische Staatsbürgerschaft,

  3. die volle Geschäftsfähigkeit,

  4. ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder im Ausland erworbener und in Österreich nostrifizierter gleichartiger akademischer Grad oder — für Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) — die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, daß die betreffende Person in diesem Staat auf Grund eines dort anerkannten akademischen Grades zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.

  5. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3) Das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 2 Z 1 entfällt für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens."

  6. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:

    „§ 4 a. (1) Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.

    (2) Tierärzte nach Abs. 1 haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, daß sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.

    (3) Tierärzte nach Abs. 1 sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen den Kammermitgliedern gemäß dem 2. Abschnitt gleichgestellt.

    (4) Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in dem sie tierärztliche Leistungen zu erbringen beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer tierärztlichen Tätigkeit einmal je Kalenderjahr schriftlich unter Beilage einer Bescheinigung gemäß Abs. 2 anzumelden. Erbringen Tierärzte nach Abs. 1, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen."

  7. § 5 Abs. 1 letzter Satz lautet:

    „Von der Eintragung sind Personen nach § 4 Z 1 und § 4 a Abs. 1 ausgenommen."

  8. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a bis 14 i eingefügt:

    „§ 14 a. (1) Tierärzte, die sich auf ein von der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer) anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Bundeskammer gemäß § 14 c Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel ,Fachtierarzt' unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf.

    (2) § 14 Abs. 2 gilt auch für Fachtierarzttitel gemäß Abs. 1.

    § 14 b. (1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:

  9. die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

  10. ein in Österreich anerkanntes Doktorat der Veterinärmedizin,

  11. der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,

  12. der  Abschluß   einer  fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,

  13. der   Abschluß   einer   fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und 6. eine   erfolgreich   abgelegte   Prüfung  gemäß § 14aAbs. 1.

    (2) Die fachspezifisch-praktische Weiterbildung muß durch eine mindestens fünfjährige tierärztliche Berufsausübung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einem einschlägig tätigen Fachtierarzt oder in einschlägigen Tierkliniken oder...

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