Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird

47. Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten der 3. Abschnitt des 2. Hauptstückes "Vertretung der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen", § 20a. "§ 20a. Studierendenvertretung an den Pädagogischen Hochschulen", § 20b. "§ 20b. Infrastruktur der Pädagogischen Hochschulvertretungen an den Pädagogischen Hochschulen" und § 45a. "§ 45a. Einsprüche gegen die Wahl der Studiengangsvertretungen an den Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschul-Studiengängen".

2. In § 1 Abs. 1 entfallen die Z 4 bis 7, und Z 1 bis 3 lauten:

"1. den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,
2. den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
3. der Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22,"

3. § 1 Abs. 3 und 4 lauten:

(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden im Folgenden als Pädagogische Hochschulen bezeichnet.

(4) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet.

4. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nur dann an, wenn sie zu Studien zugelassen sind, deren Curricula mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen."

5. In § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge "sofern sie an einer Akademie abgehalten werden, der Direktorin oder dem Direktor," durch die Wortfolge "sofern sie an einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor," ersetzt.

6. § 4a Abs. 2 lautet:

"(2) Die Rektorin oder der Rektor hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Pädagogischen Hochschule zu enthalten."

7. In § 4a Abs. 5 wird das Zitat "§ 1 Abs. 1 Z 3 bis 8" durch das Zitat "§ 1 Abs. 1 Z 3" und das Zitat "Abs. 2 bis 4" durch das Zitat "Abs. 3 und 4" ersetzt.

8. § 7 Abs. 1 Z 4 lautet:

"4. die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen von Pädagogischen Hochschulen mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,"

9. § 7a Abs. 2 lautet:

(2) Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschulvertretungen dient (Vorsitzendenkonferenz der Pädagogischen Hochschulvertretungen).

10. Die Überschrift...

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