Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird (Bundesstraßengesetznovelle 1996)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert:

  1. § 4 Abs. 1 lautet:

    „(1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse durch Verordnung zu bestimmen.“

  2. Im § 4 Abs. 2 lautet der erste Satz:

    „Werden durch eine Umlegung nach Abs. 1, 6 und 8 Straßenteile für den Durchzugsverkehr entbehrlich oder hat sich eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ergeben, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Auflassung dieser Straßenteile als Bundesstraße durch Verordnung zu verfügen.“

  3. § 4 Abs. 3 lautet:

    „(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1, 2, 6 und 8 sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.“

  4. § 4 Abs. 4 lautet:

    „(4) Die Verordnungen nach Abs. 1, 6 und 8 haben den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten,

    welche beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei dem Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen; die Verordnungen nach Abs. 2 können einen solchen Hinweis enthalten.“

  5. Im § 4 Abs. 5 lautet der erste Satz:

    „Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 und 6 sind ausreichende Planunterlagen durch sechs Wochen in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.“

  6. § 4 Abs. 6 lautet:

    „(6) Änderungen der durch eine Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Straßenachse um mehr als 5 m sowie Maßnahmen nach Abs. 7, die keine Zustimmung gefunden haben, sind zu verordnen.“

  7. Im § 4 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

    „(7) Durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße, Kreuzungsumbauten, die Anlegung einer zweiten Richtungsfahrbahn im Abstand von höchstens 5 m, Änderungen der Nivelette, Rampenverlegungen oder der Bau von zusätzlichen Einzelrampen in bestehenden Anschlußstellen oder Knoten, bedürfen keiner Verordnung nach Abs. 1, sofern die berührten Länder und Gemeinden diesen Baumaßnahmen zustimmen.

    (8) Umlegungen auf bestehende Straßen sind durch Beschreibung des Straßenverlaufes in einer Verordnung zu verfügen.“

  8. Im § 14 Abs. 4 lautet der erste Satz:

    „Die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf höchstens fünf Jahre beschränkt.“

  9. Im § 21 Abs. 1 werden der zweite und dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

    „Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat auf Antrag Ausnahmen zuzustimmen, soweit dadurch Rücksichten auf den Bestand der Straßenanlagen und des Straßenbildes, Verkehrsrücksichten sowie Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung oder erforderliche Maßnahmen nach §§ 7 und 7a nicht beeinträchtigt werden. Eine solche Zustimmung ist auch bei Bauführungen über oder unter Bundesautobahnen erforderlich. Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages erteilt, so entscheidet auf Antrag die Behörde über die Ausnahmebewilligung.“

  10. Im § 26 Abs. 1 lauten der erste und zweite Satz:

    „Anschlüsse von...

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